946 Nr. 126. 1918.
nutzung der Zahlkarten statt der Postanweisungen, die dort zur Anwendung zu
bringen ist, wo der Zahlungsempfänger ein Postscheckkonto hat, werden sich die
Einzahlungen auf Postanweisungen sehr verringern, trotzdem enthält aber die
für die gegenwärtige Aversionierungsperiode zu entrichtende Portoablösungs-
summe die vollen Gebühren für Postanweisungen weiter. Um die hierdurch
entstehende Doppelzahlung auszugleichen, wird die Postverwaltung als Unter-
schied zwischen der Postanweisungs= und Zahlkartengebühr für jede Zahlkarte
den Betrag von 10 Pfennig erstatten und den Gesamtbetrag am Schluß des
Rechnungsjahres von der zu zahlenden Ablösungssumme abziehen bezw. auf
diese zurückvergüten.
Um diesen Abzug zu ermitteln, werden die am Portoablösungsverfahren teil-
nehmenden Behörden und Kassen hierdurch aufgefordert, für die Dauer der ge-
genwärtigen Aversionierungsperiode rechnungsjahrgangsweise (1. April bis
31. März) eine Liste über die aufgegebenen Zahlkarten mit folgenden Spalten
zu führen:
Spalte 1. Datum der Auflieferung,
Spalte 2. Stückzahl der aufgelieferten Zahlkarten,
Spalte 3. Bescheinigung der Postanstalt durch Namensgegenschrift des
Annahmebeamten, Wiederholung der Stückzahl und Abdruck.
des Aufgabestempels.
Am Ende des Monats ist Spalte 2 aufzurechnen und am Rechnungsjah-
resschluß (31. März) eine Zusammenstellung aller Monatssummen aus Spalte 2
in der Liste zu fertigen. Die Listen sind am 1. April kurzer Hand den Post-
anstalten zu übermitteln, welche sie zur Feststellung des zu vergütenden Betrages
der Kaiserlichen Ober-Postdirektion vorlegen.
Mit dieser Listenführung ist am 1. August 1918 zu beginnen.
Schwerin, den 15. Juli 1918.
Großberzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld.
(2) Bekanntmachung vom 13. Juli 1918, betreffend Absatz von Konserven.
Nachstehende in Nr. 159 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Berich-
tigung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Bekanntmachung