Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 126. 1918. 947 
der Gemüsekonserven Kriegsgesellschaft m. b. H. vom 6. Juni d. Is., auf welche 
sich die Berichtigung bezieht, ist im Rbl. Nr. 109 veröffentlicht. 
Schwerin, den 13. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung über den Absatz von Konserven vom 6. Juni d. Js. 
(Nr. 141 des Reichsanzeigers) muß die letzte Zahl in der letzten Zeile der zweilen 
Druckseite nicht 5 sondern 5,90 heißen. 
(3) Bekanntmachung vom 16. Juli 1918, betreffend Versandpflicht für Erze auf 
dem Wasserwege. 
ie nachstehende Verordnung des Königlichen stellveytretenden Generalkom- 
mandos zu Altona vom 9. Juli 1918, betreffend Versandpflicht für Erze auf 
dem Wasserwege, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 16. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
Im Auftrage: Walter. 
VI/Vea. Nr. 3155/2737. Nr. 1155. Altona, den 9. Juli 1918. 
verordnung, 
betreffend Versandpflicht für Erze auf dem Wasserwege. 
Auf Grund der §8 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich: 
8 1. 
Wer im Gebiet des stellv. Generalkommandos IX. Armeekorps über Bestände an 
Erz verfügt, ist auf Verlangen der Schiffahrtsabteilung in Berlin verpflichtet, sie nach 
deren Weisungen innerhalb einer von ihr festgesetten Frist
	        
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