Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

962 Nr. 127. 1918. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 Tonnen 
Kohle, Koks und Briketts monatlich im August 1918. 
Auf Grund der 5§5 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle 
vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 und der §§ 1,·7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt: 
& 1. Zeitpunkt der Meldung. 
» 1.MeldungeniiberKohlcnverbrauchund-bedarfsindi"n-derZeitvom1.bis 
spätestens 5. August erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Mel- 
dung von Auskhilfslieferungen siehe § 3a#. 
§ 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. 
arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 — 
1000 kg = 20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. 
Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die 
infolge von Kurzung ihrer Breunstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich ver- 
brauchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 
10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3 3). Auch die Betriebe des Reichs, der Bun- 
desstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gas- 
anstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig. 
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Verbrauchs: 
a) die Staatseisenbahnen, 
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen; 
I) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum- 
heizungskohle?); . 
) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks, und Briketts als 
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen- 
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese, Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind; 
) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle, wird hierdurch nicht berührt.
	        
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