Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

956 Nr. 127. 1918. 
9. Für Stein-“) und Braunkohle 1) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne 
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte 
Kohle ): 
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen 
Bayern, München, Ludwigstr. 16. 
10. Für Steinkohle ') des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar- 
singhausen, Ibbenbüren usw.): 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und 
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 
11. Für Gaskoks siehe § 5 IV. 
§ 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift 
(Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amt- 
lichen Augustmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen 
Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs- 
wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine 
Gebühr von 0,25 4 für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch 
weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 513 und 4, § 5 II und §5 92) sind-dort für 
0,05 X¾ das Stück erhältlich. 
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen 
eil des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert 
erfolgen. » . » 
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe 
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Melde- 
pflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen 
gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Be- 
triebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen 
worden, so hat er diese zu durchkrenzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen 
zu durchkreuzen. . 
8 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit 
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte 
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleit- 
schreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen 
Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
5 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimm- 
ten Spalte der Vorderseite der Karte die-eigene Firma und die Firma des Vorlieferers 
einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie 
zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koks- 
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks. 
) Auch Brannkohlenbrikekts, Naßpreßkohle und Grudekoks.
	        
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