956 Nr. 127. 1918.
9. Für Stein-“) und Braunkohle 1) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte
Kohle ):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstr. 16.
10. Für Steinkohle ') des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar-
singhausen, Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
11. Für Gaskoks siehe § 5 IV.
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift
(Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amt-
lichen Augustmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen
Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs-
wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine
Gebühr von 0,25 4 für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch
weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 513 und 4, § 5 II und §5 92) sind-dort für
0,05 X¾ das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen
eil des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert
erfolgen. » . »
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Melde-
pflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen
gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Be-
triebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen
worden, so hat er diese zu durchkrenzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen
zu durchkreuzen. .
8 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleit-
schreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen
Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
5 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimm-
ten Spalte der Vorderseite der Karte die-eigene Firma und die Firma des Vorlieferers
einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie
zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koks-
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
) Auch Brannkohlenbrikekts, Naßpreßkohle und Grudekoks.