958 Nr. 127. 1918.
&* 14. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Be-
kauntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit
gemäß §& 5 Abs. 2 der Verordung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe
bis zu 3000 Mark bestraft.
2. Neben der Strase kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelus auf Ein-
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1918 in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
(2) Bekanntmachung vom 17. Juli 1918, betreffend die gewerbsmäßige Ver-
arbeitung von Gemüse. «
Nachstehende, in Nr. 165 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, zu
Berlin vom 30. Juni 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Juli 1918.
Gröhherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und
Obst vom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) wird bestimmt:
* 1.
Gemüse sowie Erzeugnisse aus Gemüse dürfen für eigene oder fremde Rech-
nung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle gewerbsmäßig verarbeitet werden.
Zuständig ist für die Genehmigung der Herstellung und Weiterverarbeitung