962 Nr. 128. 1918.
Anordnung,
betreffend Verbrauch= und Mahlvorschriften für Selbstversorger.
Auf Grund der §#§ 8, 49, 63, 64, 67, 80, 81 der Reichsgetreideordnun di
Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 — RéE#Bl. S. 434 — susiartretherr mit lrbe
Großherzoglichen Ministerium des Innern dazu erlassenen Ausführungsbekannt-
machung vom 29. Juni 1918 — Rbl. S. 887 — wird für das Gebiet des Groß-
herzogtums folgendes angeordnet:
5 1.
Als Selbstversorger im Sinne des § 8 der Reichsgetreideordnung gilt nur, wer
in die von der Gemeinde (vgl. § 12 der Mecklenb. Verordnung, betreffend Kommunal=
verbände vom 29. Juni 1917 — Rbl. S. 822 —) zu führende Selbstversorgerliste
(§ 3 dieser Anordnung) ausgenommen ist. Aufgenommen werden dürfen nur die Unter-
nehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschl. des
Gesindes sowie Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder als Leibgedinge (Altenteil,
Auszug, Ausgedinge, heihuch Früchte der in Frage kommenden Art oder daraus
hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben.
Als Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe gelten ihre Leiter; dabei ist es
unerheblich, ob 6. Eigentümer oder Pächter sind. Den landwirtschaftlichen Betrieben
fernstehende Personen, die sich durch Pacht= oder ähnliche Verträge die Rechte von Selbst-
versorgern 5 verschaffen suchen, während sie die Bewirtschaftung des gepachteten Bo-
dens den Verpächtern überlassen, sind nicht als Selbstversorger zu betrachten. Läßt
ein außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes wohnender Eigentümer oder Pächter
den Betrieb durch Angestellte führen (z. B. eine kaufmännische Firma, eine Gesellschaft,
eine Genossenschaft u. dergl.,, so kommen als Selbstversorger nur die im landwirt-
schaftlichen Betriebe lebenden Personen in Betracht, nicht aber Personen, die mit dem
landwirtschaftlichen Betrieb in keiner wirtschaftlichen Verbindung stehen.
Als- Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die
im Eigentume von gemeinnützigen Anstalten (Irrenhäusern, Krankenanstalten, Waisen-
häusern u. dergl.) stehen und mit deren Betrieben verbunden sind, auch das Personal
und die Pfleglinge dieser Anstalten. .
InhabervonZehntrechtenoderxähnlichensauföffen-tlsich-oderprivattechtlichkr
Grundlage beruhenden Rechten, z. B. Beamte, Geistliche, Lehrer, Angestellte, die nach
ihrer Besoldungsordnung oder ihrem Anstellungsvertrag Anspruch auf Naturalabgaben
haben, gelten nicht als Selbstversorger. Früchte, die unter die Beschlagnahme fallen,
dürfen ihnen daher nicht von den Verpflichteten in Natur geliefert werden; die Ent-
schädigung ist im Streitfalle nach § 13 der Reichsgetreideordnung festzusetzen.
* 2.
Das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide wird nur solchen landwirt-
schaftlichen Betrieben zugestanden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger
bis zum 15. September 1919 ausreichen. Es sind daher für das Erntejahr 1918 nur
„Vollselbstversorger“, keine „Teilselbstversorger" zuzulassen.