Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 128. 1918. 963 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche für sich und ihre Wirtschafts- 
angehörigen (§ 1 Abs. 1 dieser Anordnung) das Recht der Selbstversorgung bean- 
spruchen, haben dies unter genauer Angabe der Wirtschaftsangehörigen bis zum 
15. August d. Is. dem Gemeindevorstand anzuzeigen und dabei glaubhaft zu machen, 
daß das von ihnen gebaute Brotgetreide (Roggen und Weizen) zur Ernährung für 
sie selbst und die von ihnen als Selbstversorger benannten Personen bis zum 15. Sep- 
tember 1919 ausreicht. 
Die nachzuweisende Menge der Vorräte bestimmt sich nach den im § 8 der Reichs- 
getreideordnung auf den Kopf und Monat festgesetzten Sätzen. 
Ein landwirtschaftlicher Betriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Brotgetreide 
im Erntejahr 1918 nicht zur Ernährung aller zum Betriebe gehörigen Selbstversorger 
hinreicht, darf soviel Wirtschaftsangehörige usw. (& 8 Abs. 2 der Reichsgetreideord- 
nung) als Vollselbstversorger anmelden, wie er mit seinem Brotgetreide bis zum 
15. September 1919 ernähren kann. Die übrigen Angehörigen der Wirtschaft sind als 
versorgungsberechtigte Personen anzumelden und mit Brotkarten zu versehen (vgl. § 5 
dieser Anordnung). 
Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebsunter- 
nehmer und ebenso die Überlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den Kom- 
munalverband zu dem Zweck, die Selbstversorgung überhaupt oder in erweitertem 
Umfange zu ermöglichen, ist untersagt. 
Von der Voraussetzung, daß der landwirtschaftliche Betriebsunternehmer bisher 
gewohnt war, sein Brot selbst zu backen. darf das Recht der Selbstversorgung nur mit 
Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung abhängig gemacht werden. 
83. 
Die Selbstversorgerliste ist von dem Gemeindevorstande nach dem vorgeschrie- 
benen Muster zu führen. Abschrift ist dem Kommunalverband, im Gebiet der Groß- 
herzoglichen Amter, der Städte und im Klostergebiet auch der Ortsobrigkeit bis zum 
22. August d. Is. mitzuteilen. 
–* 4. 
Ab= und Zugänge von Personen, die das Recht der Selbstversorgung in Anspruch 
genommen haben oder nehmen wollen, sind bis zum 20. eines jeden Monats zur Ab- 
änderung der Selbstversorgerliste bei dem Gemeindevorstand anzumelden: der Ge- 
meindevorstand hat entsprechend diesen Anmeldungen die Liste allmonatlich zu ändern 
oder zu ergänzen. Die Abänderung ist dem Kommunalverband, im Gebiet der Groß- 
herzoglichen Amter, der Städte und im Klostergebiet auch der Ortsobrigkeit am Mo- 
natsschluß mitzuteilen. 
* 5. 
In die Selbstversorgerliste nicht aufgenommene Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe oder Wirtschaftsangehörige werden mit Brot und Mehl auf Grund von Brot- 
karten versorgt. Für sie darf aus den Erntebeständen des Betriebes Bratgetreide oder 
Mehl nicht mehr verwendet werden. 
201
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.