Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 128. 1918. 965 
will, bedarf hierzu der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Mahl= oder. Schrokkarte) 
nach dem vorgeschriebenen Muster.“ · 
§10. 
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine (Mahl- oder Schrotkarten) erfolgt durch 
den Kommunalverband. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Großherzoglichen 
Ministeriums des Innern wird jedoch bestimmt, daß der Kommunalverband den Ma- 
gistraten, Großherzoglichen Amtern und Klosterämtern für ihren obrigkeitlichen Bezirk 
diese Ausstellung allgemein zu übertragen hat, den ritterschaftlichen" Gutsobrigkeiten 
aber die Ausstellung auf Antrag übertragen kann. 
Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, bei der Ausstellung die Personenzahl 
an der Hand der Selbstversorgerliste zu prüfen und dabei festzustellen, ob inzwischen 
Ab= oder Zugänge erfolgt sind (§§ 4 und 6). · . . 
Die Erlaubnisscheine (Mahl= und Schrotkarten) sind nur innerhalb der auf ihnen 
vermerkten Fristen, die nicht länger als 2 Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen 
dürfen. gültig. 
Die ausstellende Behörde ist ferner verpflichtet, sofort bei der Ausstellung den 
Tag der Ausstellung und die Menge der zur Verarbeitung freigegebenen Früchte in die 
Selbstversorgerliste einzutragen und — soweit nicht die Kreisbehörde selbst die aus- 
stellende Behörde ist — am Monatsschluß der Kreisbehörde eine Übersicht zur Vor- 
nahme der erforderlichen Eintragungen in die Wirtschaftskarte zu übersenden. 
5 11. 
Der Selbstversorger ist nur berechtigt, bei demjenigen Betriebe (Mühle usw.) die 
ihm belassenen Früchte mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, dem er durch 
den Kommunalverband zugewiesen ist und dessen Name auf der Wirtschaftskarte einge- 
tragen ist. Ein Wechsel ist nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. 
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel 
glaubhaft gemacht wird und kein Verdacht besteht, daß der Wechsel nur vorgenommen 
wird, um den Selbstverbrauch an Früchten der Kontrolle zu entziehen. 4 
Die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 und die Genehmigungen zu einem Wechsel 
nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Kommunalverband den Stellen mitzuteilen, welchen die 
Ausstellung der Erlaubnisscheine nach § 10 Absatz 1 Satz 2 übertragen ist. 
12. 
Auf den Mahl= und Schrotkarten ist der Name des Betriebes einzutragen, der- 
sich aus der Wirtschaftskarte als zuständig zur Verarbeitung von Früchten für den 
Selbstversorger ergibt; nur der auf der Mahl= und Schrotkarte eingetragene Betrieb 
ist berechtigt, die Verarbeitung für den Selbstversorger vorzunehmen. 
Die zur Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots auf einer privaten 
Eitetmühle erforderliche Genehmigung (vgl. Rbl. 1918 S. 666) wird hierdurch nicht 
erührt. r 
  
g 18. 
Mahl= und Schrotkarten dürfen jedesmal nur für solche Mengen ausgestellt 
werden, daß der jeweilige Gesamtvorrat des landwirtschaftlichen Betriebsunterneh-
	        
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