Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 128. 1918, 967 
betriebe gehörenden Räumen lagern, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnis-= 
scheine vorliegen. ·.. 4 
Sie dürfen Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von Futter nur 
annehmen und verarbeiten) wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ein vom Kommunal= 
verband ausgestellter Erlaubnisschein ausgehändigt wird. 
Sie dürfen Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnisscheine 
verzeichneten Mengen nur annehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Ver- 
arbeitung des Restes verzichtet. 
8 18. 
Die Betriebe sind zur Führung eines Mahlbuches nach dem vorgeschriebenen 
Muster verpflichtet. In das Mahlbuch sind die Eingänge an Früchten und die Aus- 
gänge an Verarbeitungserzeugnissen, sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich. 
einzutragen. 
Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß der Uberbringer der Früchte und 
der Abholer der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahlbuch aals richtig bescheinigt. 
Eine Durchschrift des Mahlbuches ist dem Kommunalverband am Ende eines 
jeden Monats von dem Betrieb einzureichen. 
— 5 19. 
Die Betriebe sind zur restlosen Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschl. der 
Kleie und allen Abfalls an die Selbstversorger verpflichtet. 
8 20. 
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohnes, insbesondere eines Mahllohnes, 
in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrages die Hingabe 
eines Teils der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus hergestellten 
Erzeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es un- 
zulässig, dem Betriebe die Menge an Früchten oder Erzeugnissen einschließlich des Ab- 
falls zu überlassen, die er bei der Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmengen von 
Erzeugnissen erübrigt (Schwundersparnisse). 
§ 21. 
Fertige Erzeugnisse an Mehl usw. dürfen von einem Betriebe gegen unverarbei- 
tete Früchte der Selbstversorger oder gegen dasjenige Mehl, welches aus den vom 
Selbstversorger eingelieferten Früchten hergestellt ist, Uur umgetauscht werden (Tausch- 
mihehh wenn der Betrieb dazu die besondere Genehmigung des Kommunalverbandes 
erhalten hat. , 
Dem Betriebe kann bei Erteilung solcher Genehmigung eine bestimmte Getreide- 
menge überwiesen werden, die er ausmahlt, und mit der er zunächst den Tauschverkehr 
besorgt. Im übrigen ist es dem Inhaber oder Leiter des Betriebes strenge untersagt, 
Mehh aus dem sonst vom Kommunalverband erhaltenen Getreide an Selbstversorger 
abzugeben und Mehl aus dem von Selbstversorgern eingelieferten Getreide an den 
Kommunalverband zu liefern. . 
Über jeden Umtausch von Mehl ist vom Betriebsleiter genau Buch zu führen; ins- 
besondere ist der Umtausch von Mehl. in das Mahlbuch in Spalte „Bemerkungen“ ein- 
zutragen, auch auf der Mahlkarte des Selbstversorgers zu vermerken. Ebenso ist auf 
dem Anhängezettel — vgl. § 14 — ein entsprechender Vermerk über den Umtausch 
zu machen.
	        
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