972 Nr. 129. 1918.
Die neuen Preise treten am 6. Tage nach ihrer Veröffentlichung i i
Blatt in Kraft. ., ff hung im Regierungs-
Die Bekanntmachungen vom 2. Dezember 1916 über Schlachtung von Kä
(Rbl. Nr. 187) und vom 26. Februar 1917 über Saallhestea für KowWen en
Nr. 36) werden aufgehoben.
Schwerin, den 12. Juli 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 22. Juli 1918, betreffend getragene Schuhwaren
" und Altleder.
Nachstehende, in Nr. 165 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
konntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 15)1 d. Mts., betreffend
Beschlagnahme und Enteignung getragener Schuhwaren, Altleders und ge-
brauchter Waren aus Leder, wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung
des unterzeichneten Ministeriums vom 26. April d. Is. — RGl. Nr. 78 —
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. #
Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kom-
munalverbände finden Anwendung (Rbl. Nr. 112). «
Schwerin, den 22. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
über die Beschlagnahme und Enteignung getragener Schuhwaren, Altleders und
gebrauchter Waren aus Leder.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGBl. S. 100) wird folgendes angeordnet:
A. Beschlagnahme.
§5 1.
Von der Beschlagnahme betroffene Sachen.
Beschlagnahmt werden getragene Schuhwaren, Altleder (d. h. gebrauchte Leder)
sowie folgende gebrauchte, fertige Waren, welche ganz oder teilweise aus Leder bestehen
und nicht mehr ihrer Zweckbestimmung gemäß benutzt werden: