Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Gamaschen 
Koffer, einschl. Segeltuchkoffer 
Koffertaschen 
Hutkoffer 
Hutschachteln 
Helmschachteln 
Eimer 
Fußbälle 
Würfelbecher 
Sättel 
Satteltaschen 
Zaumzeug 
Zügel 
Geschirre und Lederzeug 
Wagendecken 
  
    
Tornister 
Rucksäcke 
Nr. 129. 1918. 973 
Handtaschen 
Brieftaschen 
Aktenmappen 
Lederhängetaschen 
Lederbeutel 
Lederetuis 
Lederfutterale 
Lederkästen 
Lederkissen 
Lederdecken 
Lederbezüge 
Möbelbezüge aus Leder 
Schurzfelle 
Riemen aller Ärt, mit Ausnahme von 
Treibriemen“ 
Koppeln 
Gürtel 
Lederhelme 
Gewehrfutterale 
Jagdtaschen. 
Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, welche ganz oder teil- 
weise aus Leder bestehen. 
Von der Beschlagnahme ausgenommene Sachen. 
Nicht beschlagnahmt werden die in § 1 genannten Sachen, welche 
1. im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen 
oder von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung für ihren- 
Bedarf in Anspruch genommen sind, 
— 
im Haushalt vorhanden sind oder anfallen, 
iim Besitze oder Eigentum stehen: 
a) derjenigen Personen und Stellen, welche nach der Bekanntmachung der 
Reichsstelle für Schuhversorgung vom 30. März 1918 über den Verkehr 
mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren aus 
Leder als Erwerbs= und Veräußerungsstellen zugelassen sind, 
b) staatlicher oder privatwirtschaftlicher Unternehmungen, welche eigene 
Schuhausbesserungswerkstätten unterhalten und die Genehmigung der 
Reichsstelle für Schuhversorgung zum Erwerb von getragenem Schuh- 
werk ihrer Angestellten erhalten haben, insoweit die Sachen zur Schuh- 
ausbesserung verwendbar sind oder verwendet werden, 
  
Für Treibriemen verbleibt es bei der Vekanntmochung, betreffend Beschlagnahme und Be- 
*-- 
standserhebung von Treibriemen, vom 15. März 19 
203“
	        
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