Gamaschen
Koffer, einschl. Segeltuchkoffer
Koffertaschen
Hutkoffer
Hutschachteln
Helmschachteln
Eimer
Fußbälle
Würfelbecher
Sättel
Satteltaschen
Zaumzeug
Zügel
Geschirre und Lederzeug
Wagendecken
Tornister
Rucksäcke
Nr. 129. 1918. 973
Handtaschen
Brieftaschen
Aktenmappen
Lederhängetaschen
Lederbeutel
Lederetuis
Lederfutterale
Lederkästen
Lederkissen
Lederdecken
Lederbezüge
Möbelbezüge aus Leder
Schurzfelle
Riemen aller Ärt, mit Ausnahme von
Treibriemen“
Koppeln
Gürtel
Lederhelme
Gewehrfutterale
Jagdtaschen.
Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, welche ganz oder teil-
weise aus Leder bestehen.
Von der Beschlagnahme ausgenommene Sachen.
Nicht beschlagnahmt werden die in § 1 genannten Sachen, welche
1. im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen
oder von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung für ihren-
Bedarf in Anspruch genommen sind,
—
im Haushalt vorhanden sind oder anfallen,
iim Besitze oder Eigentum stehen:
a) derjenigen Personen und Stellen, welche nach der Bekanntmachung der
Reichsstelle für Schuhversorgung vom 30. März 1918 über den Verkehr
mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren aus
Leder als Erwerbs= und Veräußerungsstellen zugelassen sind,
b) staatlicher oder privatwirtschaftlicher Unternehmungen, welche eigene
Schuhausbesserungswerkstätten unterhalten und die Genehmigung der
Reichsstelle für Schuhversorgung zum Erwerb von getragenem Schuh-
werk ihrer Angestellten erhalten haben, insoweit die Sachen zur Schuh-
ausbesserung verwendbar sind oder verwendet werden,
Für Treibriemen verbleibt es bei der Vekanntmochung, betreffend Beschlagnahme und Be-
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standserhebung von Treibriemen, vom 15. März 19
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