Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

976 Nr. 129. 1918. 
8 9. 
Auskunftserteilung. 
Beauftragte der Reichsstelle für Schuhversorgung und der von ihr ermächtigten 
Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt,-Betriebseinrichtung und Räume zu 
besichtigen und zu untersuchen, wo beschlagnahmte Sachen gelagert werden oder zu 
vermuten sind, sowie die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher der betreffenden Betriebe 
einzusehen. 
8 10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1918 in Kraft. 
Anmerkung. Nach § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuh- 
versorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe 
bis zu 1500 .K oder mit einer bieler Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
dieser Bekanntmachung über die Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung getragener 
Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder zuwiderhandelt. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 15. Juli 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Dr. Gümbel. 
(3) Bekanntmachung vom 22. Juli 1918, betreffend Verkehr mit eisernen 
Fässern und faßähnlichen Gebinden. 
achstehende in Nr. 165 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung vom 16. Juli 
d. Is., betreffend den Verkehr mit eisernen Fässern und faßähnlichen Gebinden, 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 22. Juli 1918. 
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Belkanntmachung · 
der Reichsfaßstelle über den Verkehr mit eisernen Fässern und faßähnlichen 
Gebinden. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Fässern vom 
6. Juni. 1917 (RGl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die
	        
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