Nr. 129. 1918. 977
Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni
1917 (RGBl. S. 575) und über die Beschlagnahme von Fässern vom 23. Juni und
12. Oktober 1917 (Röl. S. 577 und 889) wird bestimmt:
81.
Eiserne Fässer und faßähnliche Gebinde dürfen unbeschadet der Vorschriften des
8 4 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern
vom 28. Juni 1917 (RE#l. S. 577) nur mit der Genehmigung des Reichskommissors
für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle-Verwaltungsabteilung) veräußert oder leih-
oder mietweise überlassen werden.
Für die Genehmigung der Veräußerung wird eine Gebühr von jeweils 3 v. H.
des Wertes erhoben, die an die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, die Kriegswirt-
schafts-Aktiengesellschaft, Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, abzuführen ist.
82.
Zum Aufkauf gebrauchter eiserner Fässer-oder eiserner faßähnlicher Gebinde ist
ausschließlich die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, die Kriegswirtschafts-Aktien-
gesellschaft, berechtigt. Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung läßt in besonderen
Fällen Ausnahmen zu.
83.
„Der, Bedarf an eisernen Fässern oder eisernen faßähnlichen Gebinden ist der Ge-
schäftsabteilung der Reichsfaßstelle, der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin W.50,
Nürnberger Platz 1, anzumelden.
. §4—
Wer ohne die erforderliche Genehmigung des Reichskommissars für Faßbewirt-
schaftung eiserne Fässer oder eiserne faßähnliche Gebinde veräußert oder erwirbt oder
leihweise oder mietweise überläßt oder übernimmt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000,— J¾ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich die
Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
. §5.
Diese Bekanutmaͤchung tritt mit dem Tage ihrr Veröffentlichung im Reichs-
anzeiger in Kraft. «
Berlin, den 16. Juli 1918.
Der Reichskommissar sür Faßbewirtschaftung.
Dr. Beutler, Königlich Sächsischer Geheimer Rat.