Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

980 Nr. 130. 1918. 
(2) Bekunntmachung vom 24. Juli 1918 zur Ausführung der Verordnung des 
Kriegsernährungsamts vom 28. Juni d. Is. über die Preise für Stroh und 
Häcksel aus der Ernte 1918. 
Zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 28. Juni 
ð —5. über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (RGBl. 
721) wird folgendes bestimmt: 
I. (Zu § 2 S. 2.) 
Die Bezirkskommissare bestimmen, welcher Teil der Vergütung dem Händler 
oder Kommissionär zusteht. Über Beschwerden wegen Festsetzung der Vergütung 
entscheidet die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege 
in Schwerin. 
II. (Zu § 5 
Das Landesfuttermittelamt zu Bützow 7 für den Weiterverkauf von 
Stroh und Häcksel im Groß= und Kleinhandel und für die Abgabe von Stroh und 
Häcksel durch die Kommunalverbände und Gemeinden an die Verbraucher 
Höchstpreise festsetzen. 
Schwerin, den 24. Juli. 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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