982 Nr. 131. 1918.
Belianntmachung
über konservierte Gurken aller Art.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst
vom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) wird mit Genehmigung der Verwaltungsabtei-
lung der Reichsstle für Gemüse 1 und Obst bestimmt:
81.
I. Der Absab von konservierten Gurken aller Art wird mit der Maßgabe freigegeben,
daß beim Absatze von konservierten Frühgurken der Ernte 1918 durch die Einlegereien
folgende Preise je Schock nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Ge-
müse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin überschritten werden dürfen:
1. a) für die in dem Erzeugungsgebiete selbst eingelegten Frühgurken aus den
Erzeugungsgebieten
Lübbenau# . 10,20 M
Kalbe (Saale), Naumburg und Culm Westyreußen) . 9— "
Liegnitz, Großengottern und Heldrungen . 7,80 „„
Süddeutschlands
bei Ware von nicht unter 4 cm Line 29,95 „
7* 77 77 77 77 77 " 77 " " " "“ " ;•7 r*0 I
· —·«
» « « « « - « «
« 77 77 77 77 10 77 11 7
„ „ 10 „ „„ und darüber 7 80.
1. b) für die außerhalb des Erzeugungsgebiets eingelegten Gurken aus den
Erzeugungsgebieten
Lübbenau 11,20 s
Kalbe (Saale), Naumburg und CEulm Westpreuhen) 10, —
Lieanitz, Großengottern und Heldrungen . 8#,80 „„
Süddeutschlands .
berWarevonmchtunter4cmLange.·...3,45«
.....4,70«
« » « 77 77 77 77
7 77 7 * 8 . .1— 5,50 «
» « » , «
«· « « » « 10 « « 6«50«
» „ 10 „ „ und darüber 8,80 „
1. c) für eingelegte Frähaurken aus allen anderen Gebieten als den 10—4
unter a und b erwähnten
1. d) für Essiggurken bis zu.6 cm Länge die unter a bis c aufgeführten Preise
zuzüglich eines Aufschlages von 1 -K.
Zu diesen Preisen ist die Ware frei Verladestation der Einlegereien ohne Ver-
packung zu liefern.
i*i