Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

984 Nr. 131. 1918. 
a) Die Bezirke der württembergischen Oberämter Backnang, Besigheim 
Cannstatt, Eßlingen, Marbach, Neckarsulm, Oehringen, Schorndorf und 
Waiblingen sowie die badischen Amter Mosbach und Sinsheim, 
b) die Bezirke der bayerischen Kommunalverbände Frankenthal und Lud- 
wigshafen-Stadt und -Land sowie die hessischen Kreise Bensheim, 
Groß Gerau und Worms, 
Jc) die Bezirke der bayerischen Kommunalverbände Schweinfurt-Stadt 
und -Land. 
83. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 der erwähnten Verordnung mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 5 
84. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem 
gleichen Tage tritt die Bekanntmachung über konservierte Gurken aller Art vom 
1. Februar 1918 (Reichsanzeiger 31 vom 5. Februar 1918) außer Geltung. 
Berlin, den 28. Juni 1918. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung. 
Smidt. ppa. Markfeldt. 
— 
(2) Bekanntmachung vom 22. Juli 1918, betreffend Entnahme von Proben bei 
Streitigkeiten aus Lieferung von Marmelade. 
Nachstehende, in Nr. 167 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. . 
zu Berlin vom 21. Juni 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 22. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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