Nr. 131. 1818. 986
Bekanntmachung,
betreffend Entnahme von Proben bei Streitigkeiten aus Lieferung von
Marmelade gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung vom 24. Ja-
nuar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2. Februar 1918).
Wir geben hiermit die in § 3 Absatz 2 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung vom
24. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2. Februar 1918) vorgesehene Anweisung
über Probeentnahme bekannt:
Anweisung über Probeentnahme.
a) Die Probenehmer haben sich von dem äußeren Zustande der Packungen zu
überzeugen und
I —
b) den Zustand der Ware nach Offnung der Gefäße und alsdann vorzunehmender
gründlicher Durchmischung festzustellen. «
c)Soweitmöglich,istausunberührten,alsoungeöffnetenPackungenProbezu
ziehen. Aus geöffneten Gefäßen ist in den Fällen der Inhalt auf seine Beschaffenheit
hin zu prüfen, in denen der Inhalt gerade dieser Gefäße seitens einer Partei beanstandet.
worden ist.
d) Je nach der Größe des Ablieferungsquantums sind nach Wahl des Probe-
nehmers aus 1—10 % der Packungen Proben zu entnehmen. Die Probenehmer haben
stets auf möglichste Schonung der Packungen zu achten. Fallen die Proben gleichmäßig
aus, so sind diese Proben zu Durchschnittsproben zu vereinigen. Der Inhalt der zu
untersuchenden Gefäße ist vor der Probeentnahme gründlich durchzurühren. Die Ein-
zelproben sind miteinander zu vereinigen, gut durchzurühren, und von der auf etwa
1 kg zu bemessenden Menge ist dann die Durchschnittsprobe für die Untersuchung zu
entnehmen.
Aus dieser gut zu mischenden Durchschnittsprobe sind je 150 bis 200 g in sechs
weithalsige Glasflaschen zu füllen, zu verschließen, mit einem Faden zu verschnüren
und mit dem Petschaft des Probenehmers zu versiegeln.
Am zweckmäßigsten sind weithalsige Flaschen mit eingeschliffenem Glaspfropfen.
Falls letztere nicht zu beschaffen sind, dürfen auch Korken, Schraubdeckel und Glas-
stöpsel und in Ausnahmefällen (bei Nichtversendung) auch fachgemäß und fest ausge-
führte Verschlüsse mittels einer beiderseitig in Pergamentyapier eingehüllten Papp-
scheibe zum Verschließen benutzt werden. Auch Konservendosen können, soweit Gelegen-
heit zum Verschluß vorhanden ist, Verwendung finden.
Jeder Probebehälter ist mit einer Anschrift zu versehen, auf der vermerkt ist:
1. Fabrikant,
2. Bezeichnung des Musters,
3. Ort und Datum der Entnahme,
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