988 Nr. 132. 1918.
Die Zivilpersonen, die hiernach von der Ausreisemöglichkeit Gebrauch machen
wollen, müssen ein schriftliches Gesuch an das für ihren Aufenthaltsort zuständige stell-
vertretende Generalkommando oder an die Königl. spanische Botschaft in Berlin richten.
Die Frist, innerhalb welcher solche Gesuche einzureichen sind, ist nach Vereinbarung
zwischen der Deutschen und der Französischen Regierung bis zum 1. September 1918
verlängert worden.
In dem Gesuch sind anzugeben:
1. Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort;
2. Zeit und Ort der Internierung;
3. Zeitpunkt der Entlassung aus der Internierung;
4. Wohnort oder ständiger Aufenthaltsort vor dem Kriege;
5. Ort, wohin sich die Zivilperson zu begeben wünscht.
Berlin, den 14. Juli 1918.
Auswärtiges Amt.
(2) Bekanntmachung vom 25 Juli 1918, betreffend Ausstellung von Ver-
brauchersaatkarten.
Nachstehende. Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 24. Juli 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 25. Juli 1918.
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Melz-
Bekanntmachung,
betreffend Ausstellung von Verbrauchersaatkarten.
. Auf Grund der Ziffer IV Abs. 2 der Bekanntmachung des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1918 zur Ausführung der Verordnung des
Kriegsernährungsamts vom 27. Juni 1918 über den Verkehr mit Getreide, Hülsen-
früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken — Rbl. Nr. 125
Seite 943 — wird bestimmt: «