Ar. 133. 991
Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Meckhleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 31. Juli 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 12. Juli 1918 zur Anderung der Vorschriften über
die Strafregister.
Die nachstehend abgedruckten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom
16. Mai 1918 zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich 1918 S. 161 bis 199) werden unter Hinweis auf
die früheren, den gleichen Gegenstand betreffenden Veröffentlichungen (vgl. Rbl.
1882 Nr. 20, 1896 Nr. 29, 1913 Nr. 31, 1917 Nr. 172) zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Zugleich wird auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung vom 16. Mai
1918 mit Wirkung vom 1. August 1918 ab bestimmt, daß in die im Groß-
herzogtum Mecklenburg-Schwerin geführten Strafregister aufzunehmen sind:
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Kon-
sulargerichte, durch die eine Person wegen Trunksucht entmündigt
oder durch die eine solche En mündigung wieder aufgehoben wird,
sowie
die während der Strafvollstreckung getroffenen Feststellungen, daß die
verurteilte Person in Geisteskrankheit verfallen ist.
Schwerin, den 12. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
der Justiz. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
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