38 Nr. 5. 1918.
Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder -Siegel sowie mit der Unterschrift des ausfertigenden
Beamten zu versehen.
12.
Nachprüfung durch die Bezirksstellen.
Die Bezirksstellen haben zu prüfen, daß die Endsummen der einzelnen nach § 11
eingereichten Verteilungslisten nicht die aus der-Bekanntgabe der Reichsbekleidungsstelle
(§ 3 Absatz 1) ersichtlichen, auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden
Zuweisungen überschreiten. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberechtigungen
mit den Angaben der Verteilungslisten zu vergleichen
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind zu beanstandende Verteilungslisten und
Bezugsberechtigungen den Kommunalverbänden zur Richtigstellung zurückzugeben.
Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in der Verteilungsliste dürfen keine Lieferungen
an irgend welche Bedarfsstellen des betreffenden Kommunalverbandes, vor
Beseitigung der Unstimmigkeiten in Bezugsberechtigungen darf keine Lieferung an die
betreffende einzelne Bedarfsstelle erfolgen.
Die Bezirksstellen sind verpflichtet, Bezugsberechtigungen, die der Bestimmung
des § 9 Absatz 2 nicht entsprechen, zurückzuweisen.
13.
Lieferung durch die Bezirksstellen an die Bedarfsstellen.
Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk zu versehen
und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, unbeschadet der Bestimmungen
des § 12 unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs zu erledigen.
Jede auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche
Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung der Garnnummern auf die
einzelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein.
Auf die Bezugsberechtigungen dürfen keine größeren und keine anderen als die in
ihnen genannten Mengen geliefert werden. Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige
Bezugsberechtigungen und nur an den darin bezeichneten Bezugsberechtigten liefern.
III. Preisbestimmungen.
8 14.
Die Bezirksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an die Fabrikantenvereini—
gungen gezahlten Preis 10 % für Unkosten leinschließlich Beförderungskosten) und für
Gewinn sowie weitere 2% für Verpackungskosten aufzuschlagen. Der Reingewinn der
Bezirksstellen ist vom Zentralverbande des deutschen Großhandels dem deutschen Garngroßhandel
zuzuführen. Zu diesem gehören auch die dem Zentralverbande des deutschen
Großhandels nicht angehörenden Garngroßhändler, die einen Antrag auf Gewinnbeteiligung
beim Zentralverbande des deutschen Großhandels einreichen. Das Gleiche
gilt von den Berufsgenossen, ohne Rücksicht, ob sie dem Zeutralverbande des deutschen
Großhandels angehören oder nicht, die neben Kleinhandel auch Großhandel in Baum-
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