Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

38  Nr.  5.  1918.

Verteilungsliste  ist  mit  Dienststempel  oder  -Siegel  sowie  mit  der  Unterschrift  des  ausfertigenden
  Beamten  zu  versehen.

12.

Nachprüfung  durch  die  Bezirksstellen.

Die  Bezirksstellen  haben  zu  prüfen,  daß  die  Endsummen  der  einzelnen  nach  §  11
eingereichten  Verteilungslisten  nicht  die  aus  der-Bekanntgabe  der  Reichsbekleidungsstelle
  (§  3  Absatz  1)  ersichtlichen,  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände  entfallenden
Zuweisungen  überschreiten.  Sie  haben  ferner  die  ihnen  eingereichten  Bezugsberechtigungen
  mit  den  Angaben  der  Verteilungslisten  zu  vergleichen

Ergeben  sich  Unstimmigkeiten,  so  sind  zu  beanstandende  Verteilungslisten  und
Bezugsberechtigungen  den  Kommunalverbänden  zur  Richtigstellung  zurückzugeben.

Vor  Beseitigung  der  Unstimmigkeiten  in  der  Verteilungsliste  dürfen  keine  Lieferungen
  an  irgend  welche  Bedarfsstellen  des  betreffenden  Kommunalverbandes,  vor
Beseitigung  der  Unstimmigkeiten  in  Bezugsberechtigungen  darf  keine  Lieferung  an  die
betreffende  einzelne  Bedarfsstelle  erfolgen.

Die  Bezirksstellen  sind  verpflichtet,  Bezugsberechtigungen,  die  der  Bestimmung
des  §  9  Absatz  2  nicht  entsprechen,  zurückzuweisen.

13.
Lieferung  durch  die  Bezirksstellen  an  die  Bedarfsstellen.

Die  Bezirksstellen  haben  die  Bezugsberechtigungen  mit  Eingangsvermerk  zu  versehen
  und,  sofern  sie  ordnungsgemäß  ausgefertigt  sind,  unbeschadet  der  Bestimmungen
des  §  12  unverzüglich  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs  zu  erledigen.

Jede  auf  eine  Bezugsberechtigung  zu  liefernde  Sendung  soll  möglichst  die  gleiche
Menge  in  schwarz  und  weiß  enthalten.  Die  Verteilung  der  Garnnummern  auf  die
einzelnen  Farben  soll  eine  möglichst  gleichmäßige  sein.

Auf  die  Bezugsberechtigungen  dürfen  keine  größeren  und  keine  anderen  als  die  in
ihnen  genannten  Mengen  geliefert  werden.  Die  Bezirksstellen  dürfen  nur  gegen  gültige
Bezugsberechtigungen  und  nur  an  den  darin  bezeichneten  Bezugsberechtigten  liefern.

III.  Preisbestimmungen.

8  14.

Die  Bezirksstellen  sind  berechtigt,  auf  den  von  ihnen  an  die  Fabrikantenvereini—
gungen  gezahlten  Preis  10  %  für  Unkosten  leinschließlich  Beförderungskosten)  und  für
Gewinn  sowie  weitere  2%  für  Verpackungskosten  aufzuschlagen.  Der  Reingewinn  der
Bezirksstellen  ist  vom  Zentralverbande  des  deutschen  Großhandels  dem  deutschen  Garngroßhandel
  zuzuführen.  Zu  diesem  gehören  auch  die  dem  Zentralverbande  des  deutschen
Großhandels  nicht  angehörenden  Garngroßhändler,  die  einen  Antrag  auf  Gewinnbeteiligung
  beim  Zentralverbande  des  deutschen  Großhandels  einreichen.  Das  Gleiche
gilt  von  den  Berufsgenossen,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  dem  Zeutralverbande  des  deutschen
Großhandels  angehören  oder  nicht,  die  neben  Kleinhandel  auch  Großhandel  in  Baum-
            
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