Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

992 Nr, 133. 1918. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 1918 folgende 
Bestimmungen 
zur Änderung der Vorschriften über die Strafregister 
beschlossen: 
Artikel I. 
In der Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die 
wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882, 9. Juli 1896, 17. April 
1913, 6. September 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 309, 1896 
S. 426, 1913 S. 495, 1917 S. 341) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im § 1 erhält 
a) der zweite Satz von Nr. 1 folgende Fassung: Die Aufsicht und Leitung der 
Registerführung liegt den Landesjustizuerwaltungen oder den von ihnen 
bestimmten Behörden ob; 
b) in der Nr. 2 werden hinter „Reichs-Justizamt“ die Worte eingefügt „oder 
der von ihm bestimmten Behörde“. 
2. Im § 3 werden als Nr. 3 bis 5 folgende Vorschriften eingestellte: 
3. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsular- 
gerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehhrden, durch die 
ein Strafverfahren in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Ein- 
sellung, Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt 
wird; 
4. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsular- 
gerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die 
ein Strafverfahren vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat 
in Geisteskrankheit verfallen ist; * 
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsular= 
gerichte, durch die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche 
entmündigt oder durch die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. 
3. Im § 5 werden *•'*21 
a) in der Überschrift die Worte „zu registrierenden“ durch die Worte „in die 
Register aufzunehmenden“ ersetzt; 
b) die Worte „zum Zwecke der Registrierung“ gestrichen; 
3 hinter Nr. 2 folgende Nr. 3 eingestellt: ç 
3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme 
der im Militärstrafverfahren ergangenen durch die Beamten der 
Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der 
Staatsanwaltschaft, die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren 
laß. 
O 
4 Der 8 6 erhält folgenden Abf.7: *? 4 
Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 und 
vorgeschriebenen Mitteilungen über Entscheidungen im Militärstrafverfahren 
entsprechende Anwendung.
	        
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