Nr. 133. 1918. 993
Der § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands
gelegen ist, an das Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerfüh-
rung bestimmte Behörde (§ 1 Nr. 2).
. Im § 8 werden
¾ im Abs. 2 das Wort „Format“ gestrichen;
b) im Abs. 3 Nr. 6b die Worte „das Datum der Verurteilung“ durch die
Worte ersetzt „der Tag des Urteils erster Instanz oder des Urteils des
Berufungs= oder Revisionsgerichts, wenn dieses das angefochtene Urteil im
Schuld= oder Strafausspruch ändert“;
Im § 10 wird das Wort „registriert“ durch die Worte „in das Register aufge-
nommen“ ersetzt.
Zwischen § 11 und § 11 a wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet:
Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 bis 5 wird das
Muster der Strafnachricht A benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe
der entscheidenden Behörde, des Tages der Entscheidung und des Akten-
zeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im
übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung.
Im § 11a Abs. 5 und im § 12 Abs. 3 werden die Worte „das Zentralregister“
durch die Worte „das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register“ ersetzt.
Der § 15 erhält folgenden Ab#. 6:
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung
abgesondert von etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen.
Der § 17b wird 17c und erhält folgende Fassung:
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur
den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrück-
liches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden (§ 17b Abs. 2) Auskunft
erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke als nicht eingetragen
zu behandeln.
Als § 17b wird folgende Vorschrift eingestellt:
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Ge-
fängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem
Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis,
allein oder in Verbindung mit einander oder mit Nebenstrafen, vermerkt
und seit der letzten gemäß § 2 im Register vermerkten Verurteilung zehn
Jahre vergangen, so darf über den diese Person betreffenden Inhalt des
Registers nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie
auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden Auskunft
erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten.
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser
Vorschrift anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der
Reichsbehörden der Reichskanzler.
208“