Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 133. 1918. 993 
Der § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands 
gelegen ist, an das Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerfüh- 
rung bestimmte Behörde (§ 1 Nr. 2). 
. Im § 8 werden 
¾ im Abs. 2 das Wort „Format“ gestrichen; 
b) im Abs. 3 Nr. 6b die Worte „das Datum der Verurteilung“ durch die 
Worte ersetzt „der Tag des Urteils erster Instanz oder des Urteils des 
Berufungs= oder Revisionsgerichts, wenn dieses das angefochtene Urteil im 
Schuld= oder Strafausspruch ändert“; 
Im § 10 wird das Wort „registriert“ durch die Worte „in das Register aufge- 
nommen“ ersetzt. 
Zwischen § 11 und § 11 a wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 bis 5 wird das 
Muster der Strafnachricht A benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe 
der entscheidenden Behörde, des Tages der Entscheidung und des Akten- 
zeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im 
übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung. 
Im § 11a Abs. 5 und im § 12 Abs. 3 werden die Worte „das Zentralregister“ 
durch die Worte „das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register“ ersetzt. 
Der § 15 erhält folgenden Ab#. 6: 
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung 
abgesondert von etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen. 
Der § 17b wird 17c und erhält folgende Fassung: 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur 
den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrück- 
liches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden (§ 17b Abs. 2) Auskunft 
erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke als nicht eingetragen 
zu behandeln. 
Als § 17b wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem 
Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, 
allein oder in Verbindung mit einander oder mit Nebenstrafen, vermerkt 
und seit der letzten gemäß § 2 im Register vermerkten Verurteilung zehn 
Jahre vergangen, so darf über den diese Person betreffenden Inhalt des 
Registers nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie 
auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden Auskunft 
erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne 
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser 
Vorschrift anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der 
Reichsbehörden der Reichskanzler. 
208“
	        
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