Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

994 Nr. 133 1918. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steck- 
briefnachricht im Register niedergelegt ist. . 
13. Im § 18 werden die Worte „bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten 
Regssters, durch die Worte ersetzt „bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten 
egisters“. 
14. Im § 19 werden die Worte „des Zentralregisters“ durch die Worte „des im 
8 bezeichneten Registers“ ersetzt und die Worte „auch“ und „sonstigen" 
gestrichen. 
15. #ie- Wort „Formular“ wird jeweils durch „Muster“ und das Wort „registriert" 
in den Mustern für die Strafnachricht A durch „vermerkt“ ersetzt. 
16. In dem Muster C (Auszug aus dem Strafregister) ist hinter den Worten „aus- 
weislich des Registers“ im Druck auf eine Anmerkung zu verweisen. Die An- 
merkung lautet: · 
* Soweit über gelöschte Strafen oder Strafen, die der beschränkten 
Auskunftserteilung nach § 17b der Verordnung über die Strafregister 
unterliegen, keine Auskunft erteilt werden darf, werden sie als im Register 
nicht eingetragen behandelt. 
Artikel II. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß die in den Strafregistern nieder- 
gelegten Vermerke über Verurteilungen, die nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 
16. Juni 1882 in der Fassung vom 6. September 1917 in die Register nicht mehr ein- 
zutragen wären, aus diesen entfernt werden. Die Entfernung erfolgt durch Vernich- 
tung der Strafnachricht oder durch Unkenntlichmachung des Eintrags in der Strafliste. 
Die gleiche Anordnung kann der Reichskanzler für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete 
Register treffen. 
Artikel II. 
Verurteilungen von Kriegsgefangenen sind in die Register nicht aufzunehmen. 
Das Gleiche gilt von den Entscheidungen nach § 3, soweit sie sich auf Kriegsgefangene 
  
beziehen. 
Artikel IV. « 
Die Verordnung tritt am 1. August 1918 in Wirksamkeit. 
Artikel V. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der §§ 1 bis 20 der Verord- 
nung vom 16. Juni 1882, wie er sich aus den Anderungen vom 9. Juli 1896, 17. April 
1913, 6. September 1917 sowie aus dem Artikel I dieser Verordnung ergibt, in lau- 
sender Paragraphenfolge unter dem Tage der Verkündung dieser Verordnung und 
unter der Überschrift „Verordnung über die Strafregister“ im Zentralblatt für das 
Deutsche Reich bekanntzumachen. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Dr. von Krause.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.