994 Nr. 133 1918.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steck-
briefnachricht im Register niedergelegt ist. .
13. Im § 18 werden die Worte „bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten
Regssters, durch die Worte ersetzt „bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten
egisters“.
14. Im § 19 werden die Worte „des Zentralregisters“ durch die Worte „des im
8 bezeichneten Registers“ ersetzt und die Worte „auch“ und „sonstigen"
gestrichen.
15. #ie- Wort „Formular“ wird jeweils durch „Muster“ und das Wort „registriert"
in den Mustern für die Strafnachricht A durch „vermerkt“ ersetzt.
16. In dem Muster C (Auszug aus dem Strafregister) ist hinter den Worten „aus-
weislich des Registers“ im Druck auf eine Anmerkung zu verweisen. Die An-
merkung lautet: ·
* Soweit über gelöschte Strafen oder Strafen, die der beschränkten
Auskunftserteilung nach § 17b der Verordnung über die Strafregister
unterliegen, keine Auskunft erteilt werden darf, werden sie als im Register
nicht eingetragen behandelt.
Artikel II.
Die Landesregierungen können anordnen, daß die in den Strafregistern nieder-
gelegten Vermerke über Verurteilungen, die nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom
16. Juni 1882 in der Fassung vom 6. September 1917 in die Register nicht mehr ein-
zutragen wären, aus diesen entfernt werden. Die Entfernung erfolgt durch Vernich-
tung der Strafnachricht oder durch Unkenntlichmachung des Eintrags in der Strafliste.
Die gleiche Anordnung kann der Reichskanzler für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete
Register treffen.
Artikel II.
Verurteilungen von Kriegsgefangenen sind in die Register nicht aufzunehmen.
Das Gleiche gilt von den Entscheidungen nach § 3, soweit sie sich auf Kriegsgefangene
beziehen.
Artikel IV. «
Die Verordnung tritt am 1. August 1918 in Wirksamkeit.
Artikel V.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der §§ 1 bis 20 der Verord-
nung vom 16. Juni 1882, wie er sich aus den Anderungen vom 9. Juli 1896, 17. April
1913, 6. September 1917 sowie aus dem Artikel I dieser Verordnung ergibt, in lau-
sender Paragraphenfolge unter dem Tage der Verkündung dieser Verordnung und
unter der Überschrift „Verordnung über die Strafregister“ im Zentralblatt für das
Deutsche Reich bekanntzumachen.
Berlin, den 16. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Dr. von Krause.