996 Nr. 133. 1918.
83.
In die Register sind ferner aufzunehmen:
1. die auf Grund des § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse
der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurteilter Personen
in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten;
die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte Verur-
teilungen; ·
.dieEntlcheidu"ngenderbiirgerlichenGerichteeinschließlichderKonfular-
gerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die
ein Strafverfahren in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Ein-
sellung, Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt
wird; «
4.dieEntscheidungenderbürgerlichenGerichteeinschließlichderKonsular-
gerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die
ein Strafverfahren vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat
in Geisteskrankheit verfallen ist;
. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsular=
gerichte, durch die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
entmündigt oder durch die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird.
4 * 4.
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeichneten Re-
gister auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nach-
weisungen aufnehmen zu lassen.
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* .
WMiteilun a Die Mitteilung erfolgt: ·
Regitequp 1. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt
zunehmenden der Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu
D hetdetgen veranlassen hat, oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierun-
gen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft;
. bei den im § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden
durch die beschließende Behörde; «
.beibenim§3Nr.3bis5bezeichnetenEntscheidungenmitAusnahmedcr
imMilitärstrafverfahrenergangenendurchdieBeamtenderStaatsanwalt-
schaft nach Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwalt=
schaft, die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß.
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Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, sobald für den
Verurteilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 4#
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der Überführung des Ver-
urteilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung des-
selben in das Beurlaubtenverhältnis. '
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, welchem der Ver-
urteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei
seinem Übertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.