Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr, 133. 1918. 997 
Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt die Mitteilung 
von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurteilte im gedachten Zeitpunkt unter- 
stellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, in- 
sofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mitteilung von 
demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden aus 
dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurteilungen 
ist die Mitteilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurteilte bei 
seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Über- 
tritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurteilte zu 
diesem Zeitpunkt einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mitteilung durch den Chef 
der Admiralität. · 
Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 und 4 vorge- 
schriebenen Mitteilungen über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende 
Anwendung. 
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Die Mitteilungen sind für jeden Verurteilten besonders, in der Regel binnen 
14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach Ein- 
tritt des aus § 6 sich ergebenden Zeitpunkts zu richten: — 
1. wenn der Geburtsort des Verurteilten ermittelt und in Deutschland ge- 
legen ist, an diejenige Registerbehörde, zu deren. Bezirk der Geburtsort 
gehört, oder — sofern diese Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt 
ist — an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk 
der Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwalt- 
schaft selbst geführt, so hat letztere die Mitteilungen der Registerbehörde un- 
verzüglich zu übersenden; **4 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands 
gelegen ist, an das Reichs-Iustizamt oder die von ihm für die Register- 
führung bestimmte Behörde (§ 1 Nr. 2). 
Die Mitteilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent- 
scheidung auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mitteilung der bei den Konsular-= 
gerichten ergehenden Verurteilungen an die im Abs. 1 unter 1 und 2 bezeichneten 
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, bleibt 
der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
8 8. 
Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, in den Fällen—# 
des § 3 Nr. 1 als Stlind un ser B zu bezeichnen und auf starkem Papier in chemäßheit Faller. 
der anliegenden Muster aufzustellen. ler 5.— 
Die letzteren sind auch in bezug auf Größe und Farbe des Papiers maßgebend. 
u Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, 
enthalten: — · 
1. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familien= 
namen des Verurteilten (bei Frauen den Geburtsnamen) sowie etwaige 
Beinamen und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der 
Rufname zu unterstreichen; 3
	        
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