Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1000 Nr- 133. 1918. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Ver- 
merk unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer 
Prüfung und eventueller Berichtigung zurückzusenden. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beob- 
achtung der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) 
maßgebend. 
§ 17. 
Mehrerk, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register 
aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von 
den übrigen Vermerken getrennt zu halten. 
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Straf- 
liste übertragen werden. » 
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder 
das Muster zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem 
beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke 
nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die Person 
betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die 
laufende Nummer der Eintragungen vermerkt. 
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen 
Vermerke aus dem Register entfernt werden. 
Mitteilungen über die im Auslande erfolgten Verurteilungen werden in die 
Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei 
Auskunftserteilungen zu berücksichtigen. "6“ 
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung abgesondert 
von etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen. 
5 18. 
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaub- 
haft nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen. 
Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in 
welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden. 
Muskunfts- W 19. 
us * Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine 
Registern. bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche 
Auskunft zu erteilen. 
C. Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Musters C an die zuständige Register führende 
Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsortes der betref- 
fenden Person zu richten. Die Register führende Behörde erteilt ihre Auskunft durch 
Ausfüllung des ihr zugegangenen Musters und zwar:. » 
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die 
Einfügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurteilt“ in der Zeile: 
„ist ausweislich des Registers verurteilt“; « 
b) andernfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Musters 
auf Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.
	        
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