— Nr. 133. 1918. 1001
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte
in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich tunlichst
Gewißheit zu verschasfen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Be-
merkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch erteilt, so ist
dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
g 20.
Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen einer oder
mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Übertretungen
wiederholt verurteilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollstän-
digen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Übertretungen nur je
die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß
§l 362. Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf Überweisung an die Landespolizeibehörde er-
kannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Muster C aufgenom-
men zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen genügt es, wenn für jede
Übertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen angegeben wird.
g 21.
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis bis
zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder
Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander
oder mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im Register vermerkten
Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über den diese Person betreffenden Inhalt
des Registers nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf aus-
drückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. Ver-
merke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne dieser Vorschrift Vermerken über
Verurteilungen im Inland gleichzuachten. x
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen,, bezüglich der Reichsbehörden der
Reichskanzler. „
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbriefnachricht
im Register niedergelegt ist. " *
522.
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur den Ge-
richten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den
höheren Verwaltungsbehörden (§ 21 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen sind
gelöschte Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln.
§5 23.
Inwiweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr
Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs
mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der
Landesregierung, bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers der Bestimmung
des Reichskanzlers Aich“