Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

84  XI.

der  Teilnahme  am  Bürgergenuß  der  Aufenthalt  auf  der  bisherigen  Gemarkung  der  Stadt
Lörrach  dem  Aufenthalt  in  Stetten  nicht  gleich.

84.
Eine  nach  dem  1.  November  1907  erfolgte  Aufnahme  in  das  Ortsbürgerrecht  von  Stetten
gewährt  keinen  Anspruch  auf  Bürgernutzen;  das  etwa  bezahlte  Einkaufsgeld  (§  37  Bürgerrechtsgesetz)
  ist  einem  solchen  Aufgenommenen  zurückzuerstatten.

§  5.

Bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  des  Gemeinderats  Lörrach  treten  diesem
der  Bürgermeister  und  ein  vom  Gemeinderat  Stetten  aus  seiner  Mitte  zu  wählender  weiterer
Vertreter  als  Mitglieder  bei.  Ebenso  treten  zu  dem  Bürgerausschuß  in  Lörrach  bis  zu  dessen
nächster  regelmäßiger  Erneuerungswahl  zwölf  weitere  Mitglieder,  die  von  dem  Bürgerausschuß
in  Stetten  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.

Sollte  einer  dieser  Vertreter  nach  der  Eingemeindung  ausscheiden,  so  hat  der  Bürgerausschuß
  Lörrach  einen  Ersatzmann  je  aus  der  Zahl  der  derzeitigen  Gemeinderäte  und  Bürgerausschußmitglieder
  der  Gemeinde  Stetten  zu  wählen.

86.

Bis  zum  Ende  des  Jahres  1918  haben  diejenigen,  welche  in  der  bisherigen  Gemeinde
Stetten  steuerpflichtig  sein  würden,  wenn  diese  eine  selbständige  Gemeinde  geblieben  wäre,  eine
Umlage  zu  bezahlen,  für  welche  der  Umlagefuß  um  fünfundzwanzig  vom  Hundert  höher  ist
als  der  Umlagefuß,  welcher  auf  die  Steuerwerte  und  Steueranschläge  der  bisherigen  Gemeinde
Lörrach  entfällt.

87.

Das  Ministerium  des  Innern  ist,  soweit  nötig  im  Benehmen  mit  den  übrigen  Ministerien,
mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  30.  März  1908.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder.

von  Bodman.