Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8.  11.

Dem  Medizinalkollegium  ist  gestattet,  in  Gegenständen  seines  Geschäftskreises  auch
außerhalb  Württembergs  Nachforschungen  und  Erkundigungen  einzuziehen  und  zu  diesem
Zweck  mit  auswärtigen  Behörden  in  unmittelbaren  Verkehr  zu  treten,  auch  wo  dieß  angemessen
  erscheint,  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  durch  einzelne  seiner
Mitglieder  Erhebungen  an  Ort  und  Stelle  eintreten  zu  lassen.

8.  12.
Die  Oberämter  und  Physikate  verkehren  mit  dem  Medizinalkollegium  in  der  Form
des  Berichtes.
Der  Verkehr  des  Medizinalkollegiums  mit  den  Ausschüssen  des  ärztlichen,  thierärztlichen
  und  pharmazeutischen  Landesvereins  erfolgt  in  der  Form  des  Schreibens  des  Vorstands
  des  Kollegiums  an  den  Vorstand  des  betreffenden  Ausschusses.

Schlußbestimmung.
§.  13.
Alle  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehenden  älteren  Vorschriften  treten
außer  Kraft.

Namentlich  werden
I.  aufgehoben:

die  bisher  noch  in  Geltung  gestandenen  Vorschriften  der  Instruktion  für  das  Königliche
Medizinaldepartement  vom  23.  Juni  1807,  Reg.  Blatt  S.  321  ff.

die  §§.  1—9,  14  und  15  der  Verordnung  über  den  Geschäftskreis  des  Medizinalkollegiums
  und  der  Kreisregierungen  in  medizinisch-polizeilicher  Hinsicht  vom  6.  Juni  1818,
Reg.  Blatt  S.  313,

der  §.  30  Abs.  3  und  §.  34  der  Instruktion  für  die  Kreisregierungen  vom  21.  Dezember
  1819,  Reg.  Blatt  S.  931,

der  §.  6  der  K.  Verordnung  vom  28.  Juni  1823  in  Betreff  der  Vereinfachung  des
Geschäftsgangs  im  Departement  des  Innern,  Reg.  Blatt  S.  503,

II.  abgeändert:
der  §.  6  Abs.  3  und  die  §§.  11,  17  der  Verfügung  des  K.  Ministeriums  des  Innern
dom  14.  Oktober  1830,  betreffend  die  medizinisch-polizeilichen  Maßregeln  bei  den  der  unmittelbaren
  Fürsorge  des  Staats  unterliegenden  Krankheiten,  Reg.  Blatt  S.  484,