Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

42 Nr. 5. 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918, betreffend Anderung der Bekannt- 
machung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. vom 23. September 1917. 
Nachstehende in Nr. 1 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt= 
machung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin vom 22. Dezember 
1917, betreffend weitere Anderung der Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Ge- 
sellschaft m. b. H. vom 23. September 1917 wird unter Bezugnahme auf die 
diesseitige Bekanntmachung vom 24. September in Nr. 169 des Regierungs- 
Blatts hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 1. Jannar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
WBekanntmachung, 
betreffend weitere Anderung der Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft 
m. b. H. vom 23. September 1917 (bezüglich Verbot der Herstellung und des 
Vertriebs von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Teil 
aus Leder bestehen). 
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, ie Sohlenbewehrungen 
und Lederersatzstoffen, vom 4. Januar 1917 (RBl. S. 10) in Verbindung mit den 
Bekanntmachungen, betreffend Anderung Hicserl Dastp #säbestimmungen vom 
1. August 1917 (RcBl. S. 679) und vom 7. November 117 #l. S. 1014), wird 
folgendes bestimmt: 
  
Artikel I. 
An die Stelle des § 3 (Vertriebsverbot) der Bekanntmachung der Ersatzsohlen- 
Gesellschaft m. b. H. vom 23. September 1917 mit Anderung vom 22. November 1917 
treten die folgenden Vorschriften: « 
Der Vertrieb der in § 1 bezeichneten Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen ist 
vom 1. Januar 1918 an verboten, insoweit sie nicht aus kernigem Büank 
oder Bodeleder ausgestanzt sind und nicht eine Stärke von wenigstens 2 mm besitzen. 
Nur der Vertrieb solcher Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, die aus kernigem 
Blank= oder Bodenleder ausgestanz sind und eine Stärke von wenigstens 2 mm haben, 
mt noch bis zum 28. Februar 1918 gestattet, unter der Bedingung, daß die 
leinderkaupshreise für das Stück 
bei einer Länge von 2 bis zu 3em.. 4 Pf., 
3 bei einer Länge von mehr als 3 em... . 5 Pf. 
nicht überschreiten. «
	        
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