1036 Nr. 134. 1918.
g 6.
Veräußerungserlaubnis und Verwendungsetlaubnis
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verwendung der
beschlagnahmten Stoffe gestattet: "
1. auf Anweisung der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen;
2. auf Grund eines von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahr-
truppen ausgestellten Freigabescheins zu dem in dem Freigabeschein ver-
merkten Zweck.
Die durch diese Bekanntmachung betroffenen Stoffe, welche bereits vor dem In-
krafttreten der Bekanntmachung sich beim Verbraucher befanden, dürfen für den Zweck
verwendet werden, zu dem sie seinerzeit freigegeben worden sind.
.l 6.
Meldepflicht und Meldestellen.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Stoffe (5 2) unterliegen einer Melde-
pflicht. Gewinnungs= und Aufarbeitungsanstalten haben monatlich Meldungen auf
amtlichen Meldescheinen (& 8) bis zum achten Tage eines jeden Monats zu erstatten.
Andere Besitzer oder Gewahrsamshalter meldepflichtiger Gegenstände haben den bei
Beginn des 1. August 1918 vorhandenen Bestand, sofern er 100 kg übersteigt, bis zum
15. August 1918 zu melden. Die Meldungen sind an die Königlich Preußische Inspektion
der Kraftfahrtruppen — Betriebsstoffabteilung — Berlin W. 35, Potsdamer Str. 111,
zu erstatten.
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
alle natürlichen und juristischen Personen, die die im § 1 bezeichneten Stoffe
im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche und ge-
werbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver-
bände.
8 8.
Meldeschein.
Die vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der Königlich Preußischen
Inspektion der Kraftfahrtruppen — Betriebsstoff-Abteilung — Berlin W. 35, Pots-
damer Straße 111, postfrei anzufordern. Die Anforderung soll auf Postkarte erfolgen
und ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der
gestellten Fragen nicht verwendet werden. Für Lagerstellen an verschiedenen Orten sind
besondere Meldescheine auszufüllen.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.