Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 134. 1918. 1037 
§6. 
« Lagerbuchführung und Auskunftspflicht. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem Veränderungen der 
Vorratsmengen an meldepflichtigen Gegenständen und deren Verwendung ersichtlich 
ein müssen. 7 
1 Beauftragten der Militärbehörden ist auf Anfordern zu gestatten, die Geschäfts- 
briefe und Geschäftsbücher einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu be- 
sichtigen und zu untersuchen, in denen zu meldende Gegenstände erzeugt, gelagert oder 
feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
8 10. 
Höchstpreise. 
Für die nachgenannten Erzeugnisse') dürfen keine höheren Preise als die vor- 
geschriebenen gefordert oder bezahlt werden: 
a) für die durch Aufarbeitung entstehenden Benzole (z. B. Benzolvorlauf, 
Benzol, Xylol, Lösungsbenzole und sogenanntes Schwerbenzol, nicht aber 
Reinbenzol und Reinxylol) « · 
55«lzfiir100kgReiItgewichtabGewinnungsanstalt 
bezw. ab Aufarbeitungsstelle, 
soweit diese Erzeugnisse unmittelbar ab Gewinnungsanstalt bezw. ab Auf— 
arbeitungsstelle geliefert werden; 
62 M für 100 kg Reingewicht abletzter Lagerstelle, 
soweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalt bezw. ab Aufarbeitungs- 
stelle geliefert werden; 
b) für Reintoluol 45 
für 100 kg Reingewicht ab Gewinnungsanstalt 
Jp) für Reinbenzol und Reinxylol 62 ## bezw. 
für 100 kg Reingewicht ab Aufarbeitungsstelle. 
Übernimmt der Verkäufer das Zurollen dieser Stoffe in Fässern und Gefäßen 
nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann 
er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung 
bis zu 2 für je 100 kg Reingewicht berechnen. 
Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als 5 -K 
für Wagen und Tag gefordert werden. Die Mietgebühr ist vom Tage der Füllung ab 
bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesselwagens an der vom Verkäufer vorge- 
schriebenen deutschen Station zu berechnen. "6 
Ferner darf berechnet werden: 
1. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern und Kannen eine Vergütung bis 
zu 3 —. für je 100 kg Reingewicht einschließlich Füllgebühr und, wenn diese 
*) Für Benzin-sind die Höchstpreise in der Bundesratsverordnung vom 27. Mai 1916 (Reichs- 
Gesetbl. S. 426) sihtgesegt.
	        
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