Nr. 134. 1918. 1039
(2) Bekanntmachung vom 24. Juli 1918, betreffend Ausfuhr von Druckschriften
in das Ausland.
Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps
zu Altona wird hierdurch im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. April
1917 — Rbl. Nr. 73 — zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
Abt. e Nr. 116 156. Altona, den 19. Juli 1918.
verordnung,
betreffend Versendung von Druckschriften in das Ausland.
(Bezug kriegm. Verfügung Nr. 7173/18. g. A. M. v. 10. 7. 18.)
1. Im Nachgang der diesseitigen Verordnung Lc Nr. 53 656 vom 13. April 1917
wird nachstehend ein Erlaß des Herrn Reichskayzlers vom 24. Juni 1918 in Abschrift
zur Nachachtung übersandt:
Der Reichskanzler
(Reichsamt des Innern).
Berlin W. 8; den 24. Juni 1918.
I. M. 2146.
Wilhelmstraße 74.
Druckschriften jeder Art dürfen, soweit ihre Ausfuhr überhaupt zugelassen
ist, nach dem. Auslande und den besetzten Gebieten im Postwege von Firmen nur
versendet werden, wenn sie zur Auflieferung bei bestimmten Postämtern zuge-
lassen sind. Zugelassen werden können:
1. Drucker für die von ihnen gedruckten, Verleger für die von ihnen verlegten
Druckschriften,
2. Buchhändler für die Druckschriften, die sie ihrem Lager entnehmen oder
im Buchhandelswege beziehen,
3. in das Handelsregister eingetragene Firmen für die Drucksachen, die ihren
Geschäftsbetrieb betreffen (Kataloge, Geschäftsberichte, Rundschreiben und
dergleichen). . «
Die Zulassung wird von dem Militärbefehlshaber erteilt, der für den Wohnort
oder den Ort der Niederlassung des Versenders zuständig ist. Dieser hat auch