1010 Nr. 131. 1918.
das Postamt zu bezeichnen, bei dem die Auflieferungen erfolgen sollen. Sie soll
nur vertrauenswürdigen Firmen erteilt werden und ist widerruflich.
Privatpersonen dürfen Druckschriften nach dem Auslande und den besetzten
Gebieten nicht mit der Post versenden oder den Versendungsberechtigten zum
Versand übergeben. Die Versendungsberechtigten dürfen Druckschriften, die sie
im Anftrage anderer versenden, dem Auftraggeber nicht in die Hände geben,
auch nicht zur Einsicht auf kurze Zeit.
Die Militärbefehlshaber können von dem Verbot der Versendung von
Druckschriften durch Privatpersonen in besonderen Fällen für einzelne Sen-
dungen Ausnahmen bewilligen.
Feldpostsendungen an Angehörige des Heeres und der Marine sowie an
andere Feldpostberechtigte werden hiervon nicht betroffen.
Ebenso bleibt der Versand von Zeitungen durch Verlagspostanstalten
(Postbezug) unberührt.
In Vertretung: gez. Wallraf.
2. Andere Versendungen von Drucksachen jeder Art und in jeder Form als die
nach dem Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 24. Juni 1918 zugelassenen, — also
nicht nur Kreuzbandsendungen, sondern auch in Briefen und Paketen — mitttels der
Post sind verboten. ·
3.Die,AnträgeauqulassungzurVersendungvonDruckschriftensindandas
stellv. Generalkommando zu richten, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohn-
sitz hat.
4. Die Sendungen sind stets an ein und derselben, vom Absender zu bestimmenden
und auf der Zulassungsurkunde vermerkten Postanstalt aufzuliefern. Die Postanstalt
ist ermächtigt, einen Ausweis darüber zu verlangen, daß der Auflieferer von der zu-
gelassenen Firma oder Person kommt. "
In den Briefkasten geworfene derartige Sendungen werden nicht befördert, son-
dern den Absendern zurückgesandt, sofern diese zu ermitteln sind, im anderen Falle
als nnanbringlich behandelt.
5. Für die Auslandssendung von deutschen Patent-Schriften erübrigt sich eine be-
sondere Genehmigung, wenn die Sendung, zunächst ohne die Patentschriften, an die
zum Auslandsversand berechtigte Nachprüfungsstelle der Heeres= und Marineverwaltung
für gewerblichen Rechtsschutz, Berlin SW. 61, Gitschiner Straße 97—103 geleitet und
bei dieser, unter Ubernahme der Kosten, beantragt wird, die gewünschten Patent-Schriften
zu beschaffen, der Sendung beizufügen und die Weitersendung unmittelbar zu ver-
anlassen.
6. Für die Auslandssendungen der im Erlaß des Herrn Reichskanzlers erwähnten
Drucker, Verleger, Buchhändler und Firmen dürfen Aufklebeadressen verwandt werden.
7. Die in der Verordnung des stellv. Generalkommandos IX. A.-K. vom 13. April
1917 le Nr. 53 656 für die Beaufsichtigung des Inhalts der Druckschriften gegebenen
Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.