Nr. 137. 1918. 1049
(2) Bekanntmachung vom 29. Juli 1918, betreffend Maßregeln zur Verhütung
der Einschleppung von Seuchen durch die aus dem ehemals russischen Reiche.
kommenden Zivilgefangenen, Rückwanderer und Arbeiter.
In Ergänzung und Abändevung der Bekanntmachungen vom 25. April und
1. Mai 1918, betreffend die Verhütung der Einschleppung von Seuchen bezw.
Fleckfieber (Rbl. 1918 Nr. 81 und 83), wird hierdurch landespolizeilich verord-
net, daß ganz allgemein alle aus dem ehemals russischen Reiche kommenden
Zivilgefangenen, Rückwanderer und Arbeiter sofort nach ihrer Ankunft einer
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen sind, die sich darauf zu erstrecken hat, ob
bei ihnen Zeichen einer Erkrankung an einer übertragbaren Krankheit, insbeson-
dere an Cholera, Flecksieber und Pocken, vorhanden und ob sie mit Läusen be-
haftet sind. Von letzteren sind sie alsbald zu befreien. Auch wenn die Unter-
suchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß sie an einer übertragbaren
Krankheit leiden, sind sie doch 3 Wochen lang ärztlich zu beobachten. Diese Be-
obachtung hat in einer mindestens alle 8 Tage wiederholten ärztlichen Nach-
untersuchung zu bestehen.
Die Ortsobrigkeiten wollen diese Erst= und Nachuntersuchungen durch
Arzte jeweils unverzüglich veranlassen, auch dahin wirken, daß die Arbeitgeber
der aus dem ehemaligen Rußland stammenden Arbeiter bei allen Erkrankun-
gen dieser ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, die Arzte ersuchen, bei der Unter-
suchung der Kranken besonders auf etwaige Erscheinungen von Fleckfieber zu
achten, den Arbeitern Gelegenheit zur Körperreinigung und zum Baden geben
und die Entlausung von Zeit zu Zeit wiederholen. Wo Desinfektionsapparate
für die Entlausungen fehlen, können mit Hilfe von Lokomobilen und Dampf-
kesselanlagen und dichten Fässern und Kästen Behelfsapparate hergerichtet
werden.
Schwerin, den 29. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Heuck.