Nr. 138. 1051
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menulenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Anusgegeben Schwerin, Dienstag, den 6. August 1918.
Inhalt.
I. Abteilung. Orr. 24.) Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung vom
9. Februar 1900 über die Tagegelder und Reisekosten sowie über die Umzugs-
kosten der im Großherzoglichen Eisenbahndienste angestellten Beamten.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und
Enteignung von Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegenständen. (2) Be-
kanntmachung, betreffend neue Ausführungsbestimmungen der Reichs-
bekleidungsstelle über getragene Kleidung und Wäsche. (3) Bekannt-
machung, betreffend Herstellung und Absatz von Dörrobst.
I. Abteilung.
(Nr. 24.) Verordnung vom 31. Juli 1918, betressend Abänderung der Ver-
ordnung vom 9. Februar 1900 über die Tagegelder und Reisekosten, sowie Über
die Umzugskosten der im Großherzoglichen Eisenbahndienste angestellten Be-
amten.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
it Rücksicht auf die infolge Einführung eines neuen Eisenbahn-Personen-
und Gepäcktarifs vom 1. April d. Is. ab eingetretene Erhöhung der Eisenbahn-
fahrpreise und Gepäckfrachten sowie die bestehende Kriegsteuerung verordnen
Wir nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen in Ab-
änderung der Verordnung vom 9. Februar 1900 über die Tagegelder und Reise-
kosten sowie über die Umzugskosten der im Großherzoglichen Eisenbahndienste an-
gestellten Beamten, was folgt:
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