Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1052 Nr. 138. 1918. 
I. Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten. 
mDie im § 1 festgesetzten Tagegelder für Dienstreisen werden um 50 % er- 
höht. 
Bei Dienstreisen, die einen außergewöhnlichen Kostenaufwand erfordern — 
§ 2 Absatz 2 —, werden die Tagegelder der Mitglieder der Generaldirek= 
don auf 30 erhöht. 
3. Die Kilometersätze des § 31 1—6 für Dienstreisen auf Eisenbahnen und 
Dampfschiffen werden um 2 Pfg. erhöht. Dem Rechnungssteller soll dabei 
gestattet sein, den tatsächlich aufgewendeten Schnellzugs ergänzungs- 
zuschlag von 1,50 J bezw. 3 l, bei größeren Reisen aber an Stelle des 
wirklich gezahlten Schnellzugsergänzungszuschlages bei Benutzung der 1. 
Wagentlasse 7,5 Pfennige, der 2. Wagenklasse 3,5 Pfennige und der 3. 
Wagenklasse 2,5 Pfennige für je ein Kilometer der wirklich in zuschlag- 
pflichtigen Schnellzügen zurückgelegten, auf volle Kilometer abgerundeten 
Strecke zu den übrigen Kilometern in Rechnung zu stellen. 
Dabei hat der Beamte in seiner Kostenberechnung anzugeben, welche- 
Wagenklassen er auf der betreffenden Strecke benutzt hat. 
Der. Schnellzugszuschlag sowie die erhöhte Gepäckgebühr sind schon bei 
der Erhöhung der Kilometersätze um 2 Pfennige berücksichtigt. 
4. Die in § 31 1— festgesetzten Entschädigungen für Zu= und Abgang im 
Inlande erhöhen sich 
für die Beamten der Ziffer 1—3 auf 2 4"„" — 
für die Beamten der Ziffer 1—5 auf 1 ¼ 40 Pfg., 
für die Beamten der Ziffer 6 auf 70 Pfg. 
II. Bestimmungen über die Umzugskosten. 
Die Beamten erhalten bei Versetzungen das Mehr an Umzugskosten er- 
stattet, das ihnen tatsächlich gegenüber den Sätzen der §§ 14, 15, 16 und 
23 der Verordnung entsteht, vorausgesetzt, daß der ganze uͤmeug sich in 
angemessenen Grenzen hält und bei der Vereinbarung über die Leistungen 
mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (ogl. 8 276 BGB.) ver— 
fahren ist. 
□ 
III. Schlußbestimmung 
Diese Verordnung gilt rückwirkend vom 1. April d. Is. ab bis auf 
weiteres. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 31. Juli 1918. 
Friedrich Franz. · 
Langfeld. v. Blücher.
	        
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