Nr. 138. 1918. 1059
Artikel II.
An Stelle der durch Artikel I aufgehobenen Bestimmungen treten folgende:
ue Aus ührungs-Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über gebrauchte Kleidungs-
Neue Ausfuh und Wäschestlicke vom 11. Juli 1918.7) 55 6
8 1.
Allgemeines.
Die den Kommunalverbänden übertragene Durchführung des Erwerbs, der Be-
arbeitung und der Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke ist durch die
Notwendigkeit begründet, den Vorrat an vorhandenen Stoffen und ungebrauchten Be-
kleidungsstücken möglichst zu strecken.
Durch die Wiederverwendung getragener Kleidungs= und Wäschestücke soll den
breitesten Schichten der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden, sich mit gebrauchs-
fähiger, billiger Bekleidung zu versehen.
Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn jeder Kom-
munalverband es sich angelegen sein läßt, die Abgate getrage-
ner Kleidung und Wäsche tatkräftig zu fördern und jedes irgend-
ie verwenbare Stück nach Möglichkeit auszunutzen.
8 2.
Zusammenlegung von Kommunalverbünden. I
Auf Antrag können mehrere Kommunalverbände durch die Landeszentral-
behörden zwecks gemeinsamer Durchführung der Bewirtschaftung zu einem Wirtschafts-
bezirk verbunden werden. Diese Behörden können in solchen Fällen zugleich die näheren
Bestimmungen darüber erlassen, wo Annahmestellen einzurichten sind, wo die Be-
arbeitung der abgelieferten Stücke und wo deren Verkauf erfolgen soll und wie die
gegenseitige Verrechnung der zusammengelegten Kommunalverbände untereinander zu
erfolgen hat.
Von jeder solchen Verbindung mehrerer Kommunalverbände zu einem gemein-
samen Wirtschaftsbezirk ist der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Ab-
teilung M) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, sogleich Anzeige zu erstatten. Im
Verkehr mit der Reichsbekleidungsstelle keitt der gemeinsame Wirtschaftsbezirk an die
Stelle der einzelnen Kommunalverbände.
§ 3.
Ausstellung von Abgabebescheinigungen.
Die Kommunalverbände haben die Befugnis, Abgabebescheinigungen zur Erlan-
gung der Bezugsscheine A II und B II zu erteilen. Sie können diese Befugnis auf die
Stellen oder Personen übertragen, deren sie sich zur Durchführung des Erwerbs ge-
tragener Kleidungs= und Wäschestücke bedienen (ogl. 8 1 Absatz 2 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken vom
*) Die Underungen gegenüber der bisherigen Fassung sind gesperrt gedruckt.
" 223