Nr. 138. 1918. 1061
der Kommunalverband, wenn eine anderweite Einigung nicht
zustande kommt, die Annahme des angebotenen Stückes abzu-
lehnen oder es durch die Annahmestelle zurückzugeben. Eine
etwa erteilte Abgabebescheinigung ist vor Aushändigung des
Stückes zurückzuverlangen und zu vernichten. Ist die Abgabe-
bescheinigung bereits gegen einen Bezugsschein eingetauscht, so
ist die Rückgabe des Stückes ausgeschlossen und der Schätzungs-
wert als für beide Teile bindender Kaufpreis anzusehen.
ill ein Kommunalverband die Festsetzung des Übernahme-
preises in anderer Weise regeln, so hat er vorher die Genehmi-
gung der Reichsbekleidungsstelle einzuholen.
In jeder Annahmestelle ist durch einen an gut sichtbarer Stelle anzubringenden
Aushang auf die Bedingungen hinzuweisen, unter denen die Übernahme getragener
Kleidung und Wäsche erfolgt, und zwar unter Hervorhebung der Tatsache, daß eine
Rückgabe des Stückes bei Nichteinigung über den Kaufpreis nur gegen Rückgabe des
Empfangsscheins und einer etwa erteilten Abgabebescheinigung erfolgen kann und daß
anderenfalls der Schätzungspreis als für beide Teile bindender Kaufpreis anzusehen ist.
8 6.
Desinfeltion.
Alle abgelieferten Kleidungs- und Wäschestücke müssen, bevor sie in Bearbeitung
genommen oder bevor sie ohne Bearbeitung den Verkaufsstellen zugeführt werden,
desinfiziert werden. — Wäschestücke sind in gewaschenem Zustande abzuliefern; sie sind
jedoch gleichfalls zu desinfizieren.
Die Desinfektion muß so ausgeführt werden, daß hierdurch die sichere Vernich-
tung von Ungeziefer und Krankheitskeimen herbeigeführt wird.
§5 7.
Wiederherstellung.
Die Bearbeitung der gebrauchsfähigen Kleidungs= und Wäschestücke kann von
den Kommunalverbänden in besonderen von ihnen eingerichteten Betrieben ausge-
führt oder schon bestehenden Betrieben übertragen werden.
Übernimmt der Kommunalverband die Bearbeitung nicht in eigenen Betrieb,
so hat er die Pflicht, die Durchführung der Bearbeitung zu überwachen und besonders
darauf zu achten, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes hierunter nicht leidet.
Etwa benötigtes Altflickmaterial, an das keine hohen An-
sorderungen zu stellen sind, kann von der Wiederherstellungs-
werkstätte der. Reichsbekleidungsstelle in Berlin 0.34, Königs-
berger Straße 26/27, bezogen werden.
§ 8.
Verwertung der in sehr schlechtem Zustande befindlichen Kleidungs= und Wäschestücke.
. Soweit die Kommunalverbände die Wiederherstellung von Kleidungs- und
Wäschestücken für nicht lohnend oder für nicht möglich halten oder soweit sie sie nicht
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