Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1062 Nr. 138. 1918. 
zum Ausbessern anderer Stücke gebrauchen, haben sie dieselben an die Wiederher= 
tellungswerkstätte der Reichsbekleidungsstelle in Berlin O. 34, Königsberger Str. 26|27 
Bahnstation Ostbahnhof, einzusenden. Dabei ist bei jeder einzelnen Sendung sowohl 
der Wiederherstellungswerkstätte als auch der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Ge- 
schäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle (Abteilung für Altbekleidung) in 
Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, Anzeige vom Versand zu machen. Die Postkarten 
(Vordrucke Nr. 667) für die Anzeige an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft sind bei 
der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (LDrucksachenverwaltung) 
Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, unentgeltlich zu beziehen. « 
Bekleidungs= und Wäschestücke gehen mit der Ablieferung an die Reichs- 
bekleidungsstelle in deren Eigentum über. Diese gewährt dafür dem Kommunal= 
verband eine Vergütung von 1,50 -¾ für das Kilogramm, und zwar sowohl für Ober- 
kleidung — einerlei, ob von Männern, Frauen oder Kindern stammend — wie für 
Unterkleidung und Wäsche. « 
. Die Frachtkosten trägt die Reichsbekleidungsstelle. Das Verpackungsmaterial 
wird den Kommunalverbänden entweder zurückgesandt oder in bar vergütet. Die 
Kosten der Anfuhr zur Bahn haben die Kommunalverbände zu tragen. 
Auszahlung des Preises für die abgelieferten Gegenstände sowie die Fracht und 
Verpackungskosten erfolgt, nachdem die Sendung im Lager eingetroffen, geprüft und 
nachgewogen ist, durch die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der 
Reichsbekleidungsstelle. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, den Verkäufern 
solcher in sehr schlechtem Zustande befindlichen Kleidungs= und Wäschestücke mindestens 
einen Preis von 1 4 für das Kilogramm zu bezahlen. 
Die Kommunalverbände haben keinen Anspruch darauf, die an die Wieder- 
herstellungswerkstätte abgelieferten Kleidungs= und Wäschestücke von dieser nach Aus- 
besserung zurückzuerhalten. 
§5 9. 
Verwertung der anfallenden Lumpen. 
Alle anfallenden Lumpen sind zu sammeln und aufzubewahren. Haben sich 
größere Mengen hiervon gesammelt, so sind sie an den nächsten von der Kriegsrohstoff- 
abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen Lumpensortierbetrieb") 
abzuführen. Im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Anweisung der Reichs- 
bekleidungsstelle, betreffend die nicht mehr verwendbaren Kleidungs= und Wäschestücke, 
sowie die bei der Verarbeitung entstehenden Abfälle (Lumpen) vom 23. Dezember 1916 
(Mitteilungen Nr. 2 S. 21). 
8 10. 
Wiederveräußerung. 
Die Wiederveräußerung der getragenen Kleidungs= und Wäschestücke hat in be- 
sonderen Verkaufsräumen zu erfolgen. Die Veräußerung eines jeden diesen Verkaufs- 
stellen übergebenen Stückes darf nur gegen Bezugsschein erfolgen, ohne Rücksicht dar- 
auf, ob es entgeltlich oder unentgeltlich erworben und ob es einer Bearbeitung unter- 
zogen worden ist oder nicht; ausgenommen hiervon sind solche Stücke, die in nicht ge- 
*) Vergl. das Verzeichnis in Mitteilungen 1918 Nr. 27 S. 179.
	        
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