Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

tragenem Zustande der Bezugsscheinpflicht nicht- unterliegen würden. Die Veräußerung 
hat grundsätzlich gegen Entrichtung des festgesetzten Kaufpreises zu erfolgen. 
§5 11. 
Feststellung des Verkaufspreises. 
Die Altkleiderbewirtschaftung darf mit Rücksicht auf ihren 
gemeinnützigen Zweck von den Kommunalverbänden nicht zu 
einem gewinnbringenden Unternehmen ausgestaltet werden. 
Die Verkaufspreise sind vielmehr wie folgt festzusetzen: 
Den von den Kommunalverbänden gezahlten Schätzungs- 
preisen sind die auf das einzelne Stück für Desinfektion, Flick- 
material und Arbeitslöhne gemachten Aufw.endun gen sowie 
ein angemessener Aufschlag für allgemeine Verwaltungs- 
unkosten und für eine angemessene Rücklage zur Deckung von 
Verlusten hinzuzurechnenm. · 
Glaubt ein Kommunalverband mit Rücksicht auf besondere 
örtliche Verhältnisse einen höheren Aufschlag als 25 % der 
Schätzungspreise zuzüglich der Aufwendungen für Desinfek- 
tion, Flickmaterialien, Arbeitslöhne erheben zu müssen, so 
hat er die Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle Verwal- 
tungsabteilung (Abteilung M)einzuholen. 
Soweit Kleidung und Wäsche unentgeltlich abgegeben wird, 
ist als Verkaufspreis der Schätzungswert der Gegenstände zur 
Zeit des Verkaufs zu Grunde zulegen. 
§* 12. 
Preiszettel. 
Jedes zur Veräußerung bestimmte Kleidungs= und Wäschestück ist mit einem 
dauerhaften Zettel zu versehen, der folgende Vermerke zu enthalten hat: 
a) die laufende Eingangsnummer (vgl. § 4 Absatz 4), ) 
b) die Bezeichnung des Kleidungs= und Wäschestückes nach Maßgabe der 
Watengattungen des Bestandsineldebogens (vgl. § 13), 
J) den Verkaufspreis. , 
Diese Zettel dürfen vor der Veräußerung an den Verbraucher von dem Stück 
nicht entfernt werden, sie sind vor Abgabe des Stückes abzutrennen und mindestens 
drei Monate aufzubewahren. 
8 13. 
Bestandsmeldungen. 
Die Kommunalverbände haben am 1. jedes Monats eine buchmäßige Bestands- 
aufnahme sämtlicher bei ihnen vorhandenen Kleidungs= und Wäschestücke zu machen 
und spätestens am 5. Tage nach diesem Zeitpunkt der statistischen Abteilung (F) 
der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung auf besonderen, von der Reichsbe- 
kleidungsstelle vorgeschriebenen Meldebogen Anzeige zu erstatten, die den Anfangs-
	        
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