Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1064 Nr. 138. 1918. 
bestand, Zu= und Abgänge, und den Endbestand des abgelaufenen Monats enthält. 
Die vorgeschviebenen Bestandsmeldebogen (Drucksache Nr. 140/48) sind bei der 
Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin 
W. 50. Nürnberger Platz 1, gegen Entgelt zu beziehen. 
Diese Anzeige erstreckt sich nicht auf die im Meldebogen la zu verzeichnenden 
Gegenstände (5 3 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betreffend Ver- 
wendung getragener Männeroberkleidung zur Versorgung der aus dem Heere und der 
Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung vom 23. Juli 1917, Reichs- 
anzeiger Nr. 1787). 6 « 
8 14. 
Buchführung. 
Die Kommnnalverbände haben über die Geschäfte der Altbekleidungsstellen geson- 
dert Buch zu führen. Die Einrichtung des Buchwesens bleibt ihnen überlassen. Aus den 
Büchern muß jedoch ersichtlich sein: 
Da) der Tag des Eingangs und Ausgangs jedes Kleidungs= und Wäschestückes, 
b) die Bezeichnung des abgelieferten Kleidungs= und Wäschestückes nach Maß- 
gabe der Warengattungen der Bestandsmeldebogen (vgl. § 13), 
c) der Ein= und Verkaufspreis jedes Kleidungs= und Wäschestückes, 
d) die für jedes Kleidungs= und Wäschestück aufgewendeten Barauslagen 
für Desinfektion, Wiederherstellung usw. " 
e) die allgemeinen Verwaltungsunkosten. 
· §15. 
Ortliche Zuständigkeit der Annahme= und Verkaufsstellen. 
Im Allgemeinen ist jeder, der getragene Kleidungs= und Wäschestücke veräußern 
will, berechtigt, sie bei jeder auch außerhalb des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes lie- 
genden Annahmestelle abzuliefern. Die Annahmestellen sind verpflichtet, getragene 
Stücke auch von Personen, die außerhalb des diese Annahmestelle beaufsichtigenden 
Kommunalverbandes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, zu dem ord- 
nungsmäßig kestgestellten Preis abzunehmen und auf Verlangen die vorgeschriebene 
Abgabebescheinigung zu erteilen. « ç 
znahmsweise kann ein Kommundlverband oder Wirtschaftsbezirk (5 2) die Ab- 
gabe getragener Kleidungs= und Wäschestücke auf Personen beschränken, die in seinem 
Wirtschaftsbezirk ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben. *-5 
Kein Kommunalverband oder Wirtschaftsbezirk darf im Bezirke eines anderen 
Kommunalverbandes oder Wirtschaftsbezirkes ohne dessen vorherige Einwilligung ge- 
tragene Kleidung und Wäsche erwerben oder zur Ablieferung solcher Gegenstände auf- 
fordern. Es wird darauf hingewiesen, daß ein Vertrag, der entgegen diesen Bestim- 
mungen abgeschlossen wird, nichtig ist. 
  
S. 
5 
Erwerb getragener Uniformen. » 
Für den Erwerb und die Ablieferung der getragenen Uniformen gelten die Be- 
stimmungen der Neuen Anweisung der Reichsbekleidungsstelle über abgelieferte ge- 
*P.) Mitteilungen 19173Nr. 25 S. 97.
	        
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