Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 138. 1918. 1065 
— 
tragene Uniformen vom 16. Februar/!2. Juli 1918 (Mitteilungen Nr. 7 S. 44, 
Nr. 28 S. 186). 
§5 17. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 14. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 11. Juli 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
(3) Bekanntmachung vom 2. Auguft 1918, betreffend Herftellung und Absatz 
von Dörrobst. 
N achstehende in Nr. 180 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen zu Berlin vom 
25. Juli 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 2. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung 
über die Herstellung und den Absatz von Dörrobst. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst 
vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) geben wir hiermit bekannt, daß wir 
zum Erwerbe von Obst für die Herstellung von Dörrobst unsere Genehmigung nicht 
erteilen werden. Die Herstellung von Dörrobst aus Obst, welches von anderen erworben 
ist, ist damit mittelbar verboten und wird nach § 9 Ziffer 3 der Bekanntmachung 
vom 23. Januar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst zur Herstellung 
von Dörrobst im eigenen Betriebe oder unter Abschluß eines Lohnvertrages im Be- 
triebe anderer erworben werden soll. “ 
Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Dörrbetriebe, die von der Geschäfts- 
stelle der Reichsstelle für Gemüse und Obst im Einvernehmen mit uns Aufträge zur 
Trocknung von Obst für Heer und Marine erhalten haben oder die, mit unserer Ge- 
nehmigung für Marmeladenfabriken Obst dörren. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Verbot des Erwerbes von 
Obst zur Herstellung von Dörrobst sich auf sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.