Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1066 Nr. 138. 1918. 
Von dem Verbot nicht betroffen werden nur diejenigen nicht gewerbsmäßigen Her- 
steller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst herstellen. · 
Fernerhin geben wir auf Grund des § 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst vom 3. September 1917 (Reichsanzeiger 212 vom 6. Sep- 
tember 1917) bekannt, daß wir unsere Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ver- 
arbeitung von Obst zu Dörrobst nicht erteilen werden. Wegen der in Betracht 
kommenden Ausnahmen gilt das in Absatz 2 Gesagte. Es wird. ausdrücklich darauf 
hingewiesen, daß damit auch allen Erzeugern von Obst und diesen gleich zu erachtenden 
Personen, wie Pächtern, Ersteigerern von Obstnutzungen, die gewerbsmäßige Ver- 
arbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durchaus untersagt wird. 
Auf Grund des § 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 23. Januar 1918 
versagen wir hiermit schließlich jeglichem Absatz von Dörrobst aus der Ernte 1918 
durch den Erzeuger ebenso wie durch den Handel (Groß= und Kleinhandel) unsere 
Genehmigung. Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst nicht- 
gewerbsmäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrück- 
lich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder weitere Absatz von Dörrobst, welches von 
solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist, wie jeder Handel 
mit Dörrobst überhaupt. 
« Berlin, den 25. Juli 1918. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen. 
Klein. Dr. Lehmann.
	        
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