Ar. 139. 1067
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 9. August 1918.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 25.) Verordnung, betreffend Sonn= und Festtagsarbeit.
II. Abteilung. (1!) Bekanntmachung, zu den Bestimmungen über Annestie des
Friedensvertrages zwischen Deutschland und Finnland. (2) Bekannt-
machung über die Höchstzuschläge für den Weiterverkauf von Stroh und
Häcksel. (3) Bekanntmachung über die Höchstzuschläge beim Umsatz von
Heu durch den Handel. (4) Bekanntmachung, betreffend baumwollene
Verbandstoffe und Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen.
I. Abtkeilung.
(Nr. 25) Verordnung vom 6. August 1918, betrefsend Sonn= und Festtags-
arbeit.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
Für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe sind
die Sonn= und Festtage in der Zeit vom 11. August bis 27. Oktober d. Is.
einschließlich als Werktage anzusehen; jedoch muß während der Zeit des öffent-
lichen Vormittagsgottesdienstes oder dort, wo nur Nachmittagsgottesdienst statt-
findet, während der Zeit des Nachmittagsgottesdienstes sowie eine Stunde vor
und nach dem Gottesdienste die Arbeit ruhen.
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