1068 „Nr. 139. 1918.
Der Arbeitgeber muß an den Sonn= und Festtagen den Arbeitern die zur
Besorgung eigener Angelegenheiten, insbesondere zur Bewirtschaftung eigener
Ländereien, unentbehrliche Zeit lassen. «
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 6. August 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 26. Juli 1918 zu den Bestimmungen über Amnestie
des Friedensvertrages zwischen Deutschland und Finnland (Reichs-Gesetzbl.
Nr. 85).
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 28. Juni d. Is. über Amnestie
des Zusatzvertrages zu dem deutsch-russischen Friedensvertrage (Rbl. Nr. 121)
sind auf den Friedensvertrag zwischen Deutschland und Finnland entsprechend
anzuwenden.
Schwerin, den 26. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
der Justtz. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
(2) Bekanntmachung vom 5. August 1918 über die Höchstzuschläge für den Weiter-
verkauf von Stroh und Häcksel. ¾
Die vom Landesfuttermittelamt zu Bützow auf Grund der Bestimmungen der
Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 24. Juli d. Is. über
die Preise für Stroh und Häcksel (Rbl. Nr. 130) erlassene Bekanntmachung
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
Im Auftrage: Walter.