1070 Nr, 139. 1918.
Auf Grund der Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Irnern
vom 10. Juli ds. Is. zur“ Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamtes
vom. 24. Mai 1918 über Preise für Heu aus der Ernte 1918 werden folgende Han-
delshöchstzuschläge zu den in der Verordnung des Kriegsernährungsamtes aufgeführten
Preisen als zulässig festgesetzt:
I. a) Beim Umsatz durch den Großhandel:
bei loser Verladung Jz9-— “ für die Tonne
bei Verladung gepreßten oder gebündelten Heus 7.—
b) Beim Umsatz durch den Kleinhandel:
bei loser Verausgabung ·..- .."1.50fürdenZentner
beiVeraIiögabunggepreßtenodergebündelLHeus1-.—»»--»
Die Zuschläge zu I. a) und b) umfassen sämtliche Auslagen und Unkosten mit
Ausnahme der Frachten und der Vorfrachten. «
«»DieZuschläge,«"zu1a)gelten-Tür-LiiefetungenfreioEiscnbahnwägerioderSchiff
ber«üächsten-Verlaöestatiom , ' ’
Die Zuschläge zu J. b) gelten für Lieferungen frei Wagen am Lager.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Abgabe von Heu durch die Kom-
munalverbände oder Gemeinden an die Verbraucher. Bedient sich der Kommunal=
verband der Vermittelung eines Händlers oder Kommissionärs, so dürfen hierdurch
die zulässigen Höchstzuschläge nicht überschritten werden.
Bützow, den 31. Juli 1918.
Landesfuttermittelamt.
Verwaltungsabteilung.
Fensch.
(3) Bekanntmachung vom 31. Juli 1918, betreffend baumwollenk Verband-
stoffe und Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen.
" Im Anschlusse an die nachfolgend abgedruckte Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle über Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen vom
30. Mai 1918 wird auf Nachstehendes aufmerksam gemacht.
Die Versorgung der Apotheken sowie der ihnen gleichgestellten sonstigen
Kleinhandlungen sowie der Großverbraucher (d. h. der gewerblichen Betriebe
mit erheblichem Jahresbedarf für Unfallstationen, Rettungskästen und dergl.)
mit baumwollenen Verbandstoffen, Billrothbatist und ab 1. Oktober d. Is. auch
mit Verbandwatte aus baumwollenem Spinnstoff erfolgt durch Vermittelung
des Verteilungsausschusses der Reichsbekleidungsstelle für baumwollene Ver-
bandstoffe. Die Bestellungen der Apotheken sind beim Verteilungsausschuß
der Reichsbekleidungsstelle für baumwollene Verbandstoffe, Abteilung I für