Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 139. 1918, 1071 
Apotheken, Berlin NW. 87, Lewetzowstr. 16 b, einzureichen, die Bestellungen 
der dem Deutschen Drogistenverband von 1873 bezw. der Berliner Drogisten- 
innung angehörenden Drogenhandlungen bei diesen Verbänden (Dresden-Neu- 
stadt, Leipziger Str. 107, bezw. Berlin N. 20, Badstr. 42/43), die Bestellun- 
gen der übrigen Kleinhandlungen sowie der Großverbraucher bei der Reichs- 
bekleidungsstelle, Abteilung B für Anstaltsversorgung. 
Die Apotheken und sonstigen Kleinhandlungen dürfen nunmehr auch Ver- 
bandwatte aus baumwollenem Spinnstoff nur gegen ärztliche Verordnung ab- 
geben (Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 30. Mai d. JIs.), aus- 
genommen an solche Großverbraucher, die von der Reichsbekleidungsstelle aus- 
drücklich als solche anerkannt sind und mit deren Belieferung die betreffende 
Kleinhandlung vom Verteilungsausschuß der Reichsbekleidungsstelle für baum- 
wollene Verbandstoffe beauftragt worden ist. 
Bestellungen auf Verbandwatte aus baumwollenem Spinnstoff haben die 
Kleinhandlungen bezw. Großverbraucher erstmalig unter Angabe ihrer Bestände 
für den Zeitraum Oktober—Dezember 1918 bis zum 2. September 1918 ein- 
zureichen. Bis dahin können sie noch unmittelbar vom Verbandwattefabrikan- 
ten beziehen. 
Schwerin, den 31. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministeriten, 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Im Auftrage: Heuck. Im Auftrage: Melz. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der 
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung 
vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 384) wird folgendes 
bestimmt: 
81. 
Die Versorgung der Krankenanstalten und der eine eigene Verbandstoffnieder- 
lage unterhaltenden Krankenkassen mit Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen 
erfolgt in gleicher Weise durch die Reichsbekleidungsstelle wie die Versorgung mit 
baumwollenen gewebten, gewirkten oder gestrickten Verbandstoffen. · 
. §2- 
Die Reichsbekleidungsstelle (Abteilung B für Anstaltsversorgung) bestimmt, in 
welchem Umfange den Verbandwattefabrikanten für besondere Zwecke Verbandwatte 
freigegeben wird. 
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