46 Nr. 6. 1918.
„Der § 23 der Verordnung vom 9. Februar 1900 über die Tagegelder und
Reisekosten sowie über die Umzugskosten der im Großherzoglichen Eisenbahn-
dienste angestellten Beamten erhält nachstehenden Zusatz:
Die gegen diätarische Besoldung beschäftigten verheirateten Bedien-
steten erhalten nach bestandener Anstellungsprüfung die Umzugskostenvergütun-
gen der Beamten (§ 14) und zwar derj nigen Beamtenklasse, in die sie bei der
Anstellung als Beamte einrücken.“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918, betreffend das Verfahren bei der
Veranlagung und Erhebung der Beiträge zur Landwirtschaftskammer.
Auf Grund des § 34 der Verordnung vom 15. Mai 1916, betreffend die Er-
richtung einer Landwirtschaftskammer (Rbl. Nr. 79) wird folgendes bestimmt:
J.
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer stellt auf Grund des bei der Land-
wirtschaftskammer geführten Katasters die Hebelisten auf. Derselbe kann die
Hebelisten den Ortsobrigkeiten zur Prüfung auf ihre Vollständigkeit und Rich-
tigkeit bezw. zur Abänderung und Ergänzung übersenden.
Die Ortsobrigkeiten haben diesen Ersuchen zu entsprechen. Sie haben die
Hebelisten nach Prüfung und etwa erforderlicher Berichtigung mit einer amt-
lichen Bescheinigung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Hebeliste zu ver-
sehen und die Hebelisten hierauf an den Vorstand der Landwirtschaftskammer
zurückzusenden.
II.
In die Hebeliste sind alle nach § 30 der obigen Verordnung Beitrags-
pflichtigen aufzunehmen.