Nr. 6. 1918. 47
Als zum selbstandigen Betriebe der Landwirtschaft eingerichtet sind nach
den Bestimmungen der Verordnung vom 15. Mai 1916, betreffend die Errich-
tung einer Landwirtschaftskammer auch anzusehen die Grundstücke, die Dienst-
ländereien der Beamten, die Pfarr= und die Schulländereien, sowie die Grund-
stücke der gewerblichen Gärtnereien, sofern sie einen Flächeninhalt von minde-
stens 5 ha haben. Das Gleiche gilt von Grundstücken, welche für die Forstwirt-
schaft und Binnenfischerei genutzt werden.
Die Beitragspflicht bestimmt sich nach der Gesamtgröße des von dem Eigen-
tümer, Nutzeigentümer oder Pächter bewirtschafteten, im Großherzogtum be-
legenen Grundbesitzes. Die getrennt liegenden Betriebe oder Grundstücke sind
sämtlich in der Hebeliste desjenigen Ortes zu berücksichtigen, wo der Eigentümer,
Nutzeigentümer oder Pachter seinen Wohnsitz hat. In den übrigen in Betracht
kommenden Hebelisten ist auf diejenige Hebeliste unter Angabe der Nummer des
Grundstücks Bezug zu nehmen, zu welcher die Veranlagung des Betriebes oder
Grundstücks erfolgt ist.
III.
Bei Zugängen ist die laufende Nummer der Liste anzugeben, bei der der
Betrieb früher veranlagt war.
Bei Abgängen ist die laufende Nummer der Liste anzugeben, bei der der
betreffende Betrieb wieder in Zugang erscheint.
Anderungen in der Fläche bezw. Bonität, Neuvermessungen, Parzellierun=
gen, Besitzwechsel und dergl. sind in der Spalte 16 der Hebeliste zu vermerken.
IV.
Durch den Einspruch bezw. die Beschwerde gegen die Veranlagung gemäß
§ 32 der obigen Verordnung wird die Zahlung nicht aufsgeschoben.
V.
Die Einziehung der Beiträge hat innerhalb 4 Wochen nach übersendung der
endgültig festgestellten Hebeliste zu erfolgen. Die eingezahlten Beiträge sind unter
Abzug der Hebegebühren, jedoch ohne Portoabzug, auf das Kontokorrent der
Landwirtschaftskammer einzuzahlen.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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